Wo ist mein Kind gemeldet, wenn beide gleich betreuen?
betrifft Eltern, Kinder
Betreuen beide Eltern das Kind zu gleichen Teilen, wird trotzdem ein Hauptaufenthalt festgelegt. Das ist nur ein formaler Anknüpfungspunkt, etwa für die Meldung, die Familienbeihilfe oder die Wohnbeihilfe. Diese Bedeutung ist auch im Beschluss ausdrücklich anzuführen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 27.08.2024 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Bei gemeinsamer Obsorge und Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen soll die Festsetzung eines Hauptaufenthalts (lediglich) als nomineller Anknüpfungspunkt für andere Rechtsfolgen dienen, deren Grundlage ein bestimmter Aufenthaltsort ist, wie eben für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes des Kindes im Sinn des Melderechts oder die Geltendmachung von Familien‑ (vgl § 2 Abs 2 FamLAG) und Wohnbeihilfe. Dies ist spruchmäßig zum Ausdruck zu bringen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Betreuungsverhältnis von 4:3OGH 4 Ob 122/24f, 27.08.2024
- Wenn einem Elternteil bloß ein - wenn auch umfangreiches - Kontaktrecht zukommt, das Kind aber überwiegend vom anderen Elternteil betreut wird, gibt es einen "tatsächlichen" hauptsächlichen Aufenthalt, sodass die Rechtsprechung zum "nominellen Anknüpfungspunkt" nicht zur Anwendung gelangt.OGH 4 Ob 122/24f, 27.08.2024
- Besteht hingegen bereits eine Obsorgeregelung, kann die Obsorge nur unter den Voraussetzungen des § 180 Abs 3 ABGB (maßgebliche Änderung der Verhältnisse) neu geregelt werden.OGH 6 Ob 8/19y, 25.04.2019
- Beim Doppelresidenzmodell ist bei erstmaliger Bestimmung des (nominellen) Hauptaufenthalts des Kindes darauf abzustellen, von welchem Elternteil die mit der dargestellten nominellen Anknüpfung verbundenen Aufgaben bisher ausgeübt wurden und ob dieser Elternteil dazu geeignet ist. (T4a)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen BeisatznummerOGH 6 Ob 8/19y, 25.04.2019
- Wenn bisher die alleinige Obsorge einem Elternteil zukam, daher sämtliche der mit der „hauptsächlichen Betreuung“ verbundenen Aufgaben auch in diesem nominellen Sinn diesem einen Elternteil zukamen und von diesem auch wahrgenommen wurden, ist die „hauptsächliche Betreuung“ auch bei diesem zu belassen, sofern keine Gründe bestehen anzunehmen, dass diese Verpflichtungen vom anderen Elternteil wesentlich besser wahrgenommen werden könnten.OGH 9 Ob 82/16y, 19.12.2016
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier wurden demonstrative Hinweise auf die mit der nominellen Anknüpfung verbundenen Rechte als auch der ausdrücklicher Hinweis darauf, dass damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 162 Abs 2 ABGB nicht verbunden ist, in den Spruch aufgenommen.OGH 9 Ob 82/16y, 19.12.2016
- Bei der Entscheidung, bei welchem Elternteil der nominelle Wohnsitz des Kindes liegen soll, ist darauf Bedacht zu nehmen, von welchem Elternteil die genannten Aufgaben bislang wahrgenommen wurden und ob dieser Elternteil dazu auch geeignet erscheint.OGH 6 Ob 149/16d, 27.09.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130981 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 12.
- OGH 4 Ob 122/24f, 27.08.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 3 Ob 93/24h, 03.07.2024, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 27/24t, 27.06.2024
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 177 · Obsorge der Eltern
- ABGB § 179 · Obsorge bei Auflösung der Ehe und der häuslichen Gemeinschaft
Verwandte Fragen
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