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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.08.2024 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 63/24m

Worum es ging: Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel an das falsche Gericht richte?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 MRG § 37 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

27 Absätze, 3.806 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.08.2024

Geschäftszahl

5Ob63/24m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin P* S*, vertreten durch Mag. Dr. Maximilian Motschiunig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die weiteren Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, darunter die Antragsgegner 5. Mag. C* K*, 6. A* K*, beide vertreten durch Mag. Gregor Michalek, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 2 iVm § 16 WEG, aufgrund der Zulassungsvorstellung samt Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Jänner 2024, GZ 39 R 174/23m-26, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. März 2023, GZ 14 MSch 3/21f-20, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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