OGH 5 Ob 63/24m
Worum es ging: Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel an das falsche Gericht richte?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 24.01.2024, 39 R 174/23m-26
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 MRG § 37 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
27 Absätze, 3.806 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.08.2024
Geschäftszahl
5Ob63/24m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin P* S*, vertreten durch Mag. Dr. Maximilian Motschiunig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die weiteren Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, darunter die Antragsgegner 5. Mag. C* K*, 6. A* K*, beide vertreten durch Mag. Gregor Michalek, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 2 iVm § 16 WEG, aufgrund der Zulassungsvorstellung samt Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Jänner 2024, GZ 39 R 174/23m-26, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. März 2023, GZ 14 MSch 3/21f-20, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
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