Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 107/24x
Worum es ging: Darf der Streit über die Deckung den späteren Prozess vorwegnehmen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im Streit darüber, ob die Rechtsschutzversicherung zahlen muss, dürfen Tatsachenfragen, die erst im eigentlichen Prozess zu klären sind, nicht bindend festgestellt werden. Auch die Aussichten auf Erfolg dürfen nicht durch eine vorgezogene Beweiswürdigung beurteilt werden.
Bei der Frage, ob Ihr Vorhaben Aussicht auf Erfolg hat, darf die Rechtsschutzversicherung keinen strengen Maßstab anlegen. Es reicht also nicht, dass der Ausgang zweifelhaft erscheint.
Für die Frage, ob Ihr Vorhaben Aussicht auf Erfolg hat, gelten dieselben Maßstäbe wie bei der staatlichen Verfahrenshilfe. Es kommt darauf an, ob die Sache offenbar aussichtslos ist. Das ist sie nur, wenn sich schon ohne nähere Prüfung Ihrer Argumente und Beweise sagen lässt, dass Sie nicht durchdringen werden, etwa weil Ihr Vorbringen nicht schlüssig ist oder Ihnen die Beweise dauerhaft fehlen.
Offenbar aussichtslos ist ein Vorhaben nur dann, wenn sich schon ohne nähere Prüfung Ihrer Argumente und Beweise sagen lässt, dass es erfolglos bleiben wird. Das ist etwa der Fall, wenn Ihr Vorbringen nicht schlüssig ist oder Ihnen die Beweise dauerhaft fehlen. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt dagegen bereits.
Nein. Hängt der Ausgang Ihres Prozesses bei unklarer Gesetzeslage von einer bisher ungelösten Rechtsfrage ab, rechtfertigt das keine Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht. Die Versicherung darf im Streit über die Deckung auch die Beweise nicht vorwegnehmen, sondern muss nach dem damals vorliegenden Material eine Prognose stellen. Bei klarer Rechtslage kann sie dagegen ablehnen.
Erfrierungen sind zwar Gesundheitsschäden, aber keine Unfälle, weil sie nach und nach entstehen und nicht plötzlich. Sie sind daher nur dann gedeckt, wenn sie durch ein Unfallereignis verursacht wurden.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 06.12.2023, 53 Cg 1/23b-26
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 10.05.2024, 33 R 12/24p-31
Zitierte Paragrafen
ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
40 Absätze, 8.712 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.08.2024
Geschäftszahl
7Ob107/24x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. J* E*, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Z*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Mai 2024, GZ 33 R 12/24p-31, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 6. Dezember 2023, GZ 53 Cg 1/23b-26, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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