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Darf die Versicherung ablehnen, weil eine Rechtsfrage noch ungeklärt ist?

günstig für Versicherter betrifft Versicherte, Versicherungen, Kläger
Nein. Hängt der Ausgang Ihres Prozesses bei unklarer Gesetzeslage von einer bisher ungelösten Rechtsfrage ab, rechtfertigt das keine Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht. Die Versicherung darf im Streit über die Deckung auch die Beweise nicht vorwegnehmen, sondern muss nach dem damals vorliegenden Material eine Prognose stellen. Bei klarer Rechtslage kann sie dagegen ablehnen.

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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (23 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2008)

Der Grundsatz in der Rechtsschutzversicherung, dass im Deckungsprozess die Beweisaufnahmen und die Feststellungen zu im Haftpflichtprozess relevanten Tatfragen zu unterbleiben haben und daher dem Versicherer eine vorweg genommene Beweiswürdigung verwehrt ist, gilt allgemein und damit auch für die Prüfung der Frage, ob nach Artikel 9.2.2 ARB 1994 ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist aufgrund einer Prognose - im Fall eines bereits laufenden Haftpflichtprozesses aufgrund einer nachträglichen Prognose - nach dem im Zeitpunkt vor Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Erhebungsmaterial vorzunehmen, weil eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung nicht in Betracht kommt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124256 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 23.

Genannte Normen

ARB 1994 Art9 Pkt2.2; ARB 2005 allg; ARB 2009 Art 9.2.2; Rechtsschutzversicherung allg

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