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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.09.2024 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 44/24t

Worum es ging: Kann ich mich wehren, wenn mein Fall abgetreten wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Entscheidet das Gericht darüber, dass Ihr Verfahren an ein anderes Gericht überwiesen wird, können Sie diese Entscheidung grundsätzlich nicht bekämpfen. Nur wenn die Überweisung dem Gesetz so stark widerspricht, dass der Zweck des Rechtsmittelausschlusses verfehlt wird, ist eine Anfechtung möglich.

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Nein. Entscheidungen über Kosten, etwa der Auftrag, einen Kostenvorschuss zu erlegen, können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz das Rechtsmittel ausdrücklich für zulässig erklärt hat.

Muss eine Sache ohne Rücksicht auf den Streitwert vor einem bestimmten Gerichtshof verhandelt werden, darf dieser den Streitwert nicht herabsetzen und die Sache an ein Bezirksgericht abtreten. Ein solcher Beschluss ergeht ohne gesetzliche Grundlage und bindet daher nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 366 ZPO § 515 ZPO § 528

Entscheidungstext

27 Absätze, 4.275 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Geschäftszahl

5Ob44/24t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H*, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Mag. Christof Brunner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 483.815,65 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 8. Februar 2024, GZ 3 R 10/24f-46, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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