Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 44/24t
Worum es ging: Kann ich mich wehren, wenn mein Fall abgetreten wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Entscheidet das Gericht darüber, dass Ihr Verfahren an ein anderes Gericht überwiesen wird, können Sie diese Entscheidung grundsätzlich nicht bekämpfen. Nur wenn die Überweisung dem Gesetz so stark widerspricht, dass der Zweck des Rechtsmittelausschlusses verfehlt wird, ist eine Anfechtung möglich.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Nein. Entscheidungen über Kosten, etwa der Auftrag, einen Kostenvorschuss zu erlegen, können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz das Rechtsmittel ausdrücklich für zulässig erklärt hat.
Muss eine Sache ohne Rücksicht auf den Streitwert vor einem bestimmten Gerichtshof verhandelt werden, darf dieser den Streitwert nicht herabsetzen und die Sache an ein Bezirksgericht abtreten. Ein solcher Beschluss ergeht ohne gesetzliche Grundlage und bindet daher nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck, 08.02.2024, 3 R 10/24f-46
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.09.2024
Geschäftszahl
5Ob44/24t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H*, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Mag. Christof Brunner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 483.815,65 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 8. Februar 2024, GZ 3 R 10/24f-46, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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