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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.09.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 150/24f

Worum es ging: Ist ein aufhebender Beschluss immer wirklich eine Aufhebung?

Fachgebiete laut RIS: Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Manche Beschlüsse heben eine Entscheidung dem Wortlaut nach auf, bedeuten aber in Wahrheit eine Abänderung. Das ist der Fall, wenn mit der Aufhebung zugleich abschließend über die Unzulässigkeit oder Unrichtigkeit der ersten Entscheidung abgesprochen wird und über den Gegenstand nichts mehr zu entscheiden bleibt.

Hebt das Rekursgericht eine Entscheidung auf und spricht es nicht ausdrücklich aus, dass ein weiteres Rechtsmittel zulässig ist, können Sie dagegen nichts mehr unternehmen. Das gilt auch dann, wenn es um eine besonders bedeutsame Rechtsfrage geht.

Hat das Erstgericht einen Antrag aus formalen Gründen zurückgewiesen und beseitigt das Rekursgericht diesen Beschluss, ist das keine echte Aufhebung. Es handelt sich in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung. Im entschiedenen Fall ging es um einen Mangel der Vollmacht.

Eine abändernde Entscheidung liegt auch dann vor, wenn in der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zugleich abschließend über die Unzulässigkeit oder Unrichtigkeit dieser Entscheidung abgesprochen wird. Dasselbe gilt, wenn eine dafür ausschlaggebende Frage endgültig geklärt wird.

Es kommt darauf an, ob das zweite Gericht eine Frage schon abschließend beantwortet hat. Hat es sie offen gelassen und dem ersten Gericht eine neue Entscheidung aufgetragen, ist es eine echte Aufhebung. Hat es die Frage anders entschieden als das erste Gericht und wird das Verfahren nur deshalb fortgesetzt, liegt in Wahrheit eine Abänderung vor.

Die Regel über Aufhebungsbeschlüsse gilt nur für echte Aufhebungen. Dass gegen solche Beschlüsse ohne Zulassungsausspruch kein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof offensteht, verletzt Ihr Recht auf eine Entscheidung in angemessener Frist nicht. Auch verfassungsrechtlich bestehen dagegen keine Bedenken.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 211 AußStrG § 107a AußStrG § 63 AußStrG § 64

Entscheidungstext

27 Absätze, 5.311 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Geschäftszahl

5Ob150/24f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen E*, geboren * 2011, über den Revisionsrekurs der Mutter S*, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 24. Juni 2024, GZ 2 R 121/24d-25, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 25. Mai 2024, GZ 5 Ps 118/23w-17, im angefochtenen Umfang aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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