Ist ein aufhebender Beschluss immer wirklich eine Aufhebung?
betrifft Kläger, Beklagter, Antragsteller, Rechtsmittelwerber
Manche Beschlüsse heben eine Entscheidung dem Wortlaut nach auf, bedeuten aber in Wahrheit eine Abänderung. Das ist der Fall, wenn mit der Aufhebung zugleich abschließend über die Unzulässigkeit oder Unrichtigkeit der ersten Entscheidung abgesprochen wird und über den Gegenstand nichts mehr zu entscheiden bleibt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Diese Regelung gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse, nicht aber für solche Beschlüsse, die zwar nach dem Wortlaut ihres Spruches aufheben, ihrem Sinn und ihrer Funktion nach aber eine Abänderung bedeuten. Diese liegt vor, wenn in der Kassation des erstgerichtlichen Beschlusses zugleich auch schon die abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unrichtigkeit der Entscheidung des Untergerichtes liegt, so dass über den bisherigen Entscheidungsgegenstand nicht mehr abzusprechen ist, weil dies inhaltlich schon durch den Beschluss des Rekursgerichts geschah.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies trifft etwa auf Beschlüsse zu, mit denen ein Antrag oder ein Rechtsmittel aus formellen Gründen, beispielsweise wegen des Fehlens von Verfahrensvoraussetzungen, zurückgewiesen.OGH 5 Ob 24/25b, 30.04.2025
- Eine abschließende Entscheidung über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters liegt dann nicht vor, wenn sich der Rekurs nur gegen die Person der vom Erstgericht bestellten Erwachsenenvertreterin wandte, da der Bestellungsbeschluss ohne Bestellung einer konkreten Person keinen Bestand haben kann.OGH 6 Ob 104/22w, 17.10.2022
- Hier: „Echter“ Aufhebungsbeschluss wegen Nichtigkeit im Firmenbuchverfahren.OGH 6 Ob 207/10z, 17.11.2010
- Hier: Es liegt ein „echter" Aufhebungsbeschluss vor, weil das Rekursgericht keine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit oder Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache getroffen, sondern nach Ablehnung der erstgerichtlichen Rechtsansicht hinsichtlich der Frage der Aktivlegitimation und Bejahung derselben dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung in der Sache nach Verfahrensergänzung aufgetragen hat.OGH 5 Ob 273/08w, 09.12.2008
- Eine in Wahrheit abändernde Entscheidung ist gegeben, wenn eine selbstständig zu entscheidende Frage vom Gericht zweiter Instanz anders als vom Erstgericht entschieden wird.OGH 5 Ob 147/08s, 21.10.2008
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Zu § 527 Abs 2 ZPO.OGH 8 ObA 45/06k, 19.06.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007218 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 20.
- OGH 6 Ob 181/25y, 26.11.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 24/25b, 30.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 30/25t, 30.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 150/24f, 03.09.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 144/21y, 24.03.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Abändernde statt aufhebende Entscheidung
Verfahrensrecht · Beseitigung eines Zurückweisungsbeschlusses
Verfahrensrecht · Echte Aufhebung oder Abänderung
Verfahrensrecht · Bestätigende oder abändernde Entscheidung
Verfahrensrecht · Anfechtung eines Aufhebungsbeschlusses