Verletzt es meine Rechte, wenn kein Weg zum Höchstgericht offensteht?
betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Rechtsmittelwerber
Die Regel über Aufhebungsbeschlüsse gilt nur für echte Aufhebungen. Dass gegen solche Beschlüsse ohne Zulassungsausspruch kein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof offensteht, verletzt Ihr Recht auf eine Entscheidung in angemessener Frist nicht. Auch verfassungsrechtlich bestehen dagegen keine Bedenken.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
1. Die Regelung des § 14b Abs 1 AußStrG gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse.
2. Eine Verletzung des Anspruches der Parteien auf Entscheidung in angemessener Frist (Art 6 Abs 1 MRK) ist in der Verweigerung eines Rechtsweges an den Obersten Gerichtshof bei aufhebenden Entscheidungen, die keinen Zulässigkeitsausspruch nach § 14b Abs 1 AußStrG enthalten, nicht zu erblicken.
Gegen diesen Rechtsmittelausschluss bestehen auch aus den Gründen des Art 92 B-VG oder des Art 7 B-VG keine Bedenken.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine abschließende Entscheidung über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters liegt dann nicht vor, wenn sich der Rekurs nur gegen die Person der vom Erstgericht bestellten Erwachsenenvertreterin wandte, da der Bestellungsbeschluss ohne Bestellung einer konkreten Person keinen Bestand haben kann.OGH 6 Ob 104/22w, 17.10.2022
- Hier: Verfahren wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse.OGH 1 Ob 197/15z, 22.10.2015
- Hier: Es liegt ein „echter" Aufhebungsbeschluss vor, weil das Rekursgericht keine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit oder Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache getroffen, sondern nach Ablehnung der erstgerichtlichen Rechtsansicht hinsichtlich der Frage der Aktivlegitimation und Bejahung derselben dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung in der Sache nach Verfahrensergänzung aufgetragen hat.OGH 5 Ob 273/08w, 09.12.2008
- Hier: § 64 Abs 1 AußStrG 2005.OGH 5 Ob 119/06w, 30.05.2006
- Von dieser Voraussetzung ist hier auszugehen; hat doch das Rekursgericht den von der Mutter angefochtenen erstinstanzlichen Beschluss (mit dem das Unterhaltsmehrbegehren auch im dritten Rechtsgang abgewiesen wurde) zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgehoben. Die Frage nach dem Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 14 Abs 1 ZPO kann sich somit gar nicht stellen.OGH 7 Ob 121/02y, 12.06.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111919 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 19.
- OGH 6 Ob 181/25y, 26.11.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 24/25b, 30.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 30/25t, 30.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 150/24f, 03.09.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 200/18z, 13.12.2018, Fall aus Vorarlberg
Genannte Normen
AußStrG idF WGN 1997 §14b Abs1; AußStrG 2005 §64 Abs1; B-VG Art7; B-VG Art92; B-VG Art140; MRK Art6 Abs1 II6
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