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Verletzt es meine Rechte, wenn kein Weg zum Höchstgericht offensteht?

betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Rechtsmittelwerber
Die Regel über Aufhebungsbeschlüsse gilt nur für echte Aufhebungen. Dass gegen solche Beschlüsse ohne Zulassungsausspruch kein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof offensteht, verletzt Ihr Recht auf eine Entscheidung in angemessener Frist nicht. Auch verfassungsrechtlich bestehen dagegen keine Bedenken.

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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

1. Die Regelung des § 14b Abs 1 AußStrG gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse. 2. Eine Verletzung des Anspruches der Parteien auf Entscheidung in angemessener Frist (Art 6 Abs 1 MRK) ist in der Verweigerung eines Rechtsweges an den Obersten Gerichtshof bei aufhebenden Entscheidungen, die keinen Zulässigkeitsausspruch nach § 14b Abs 1 AußStrG enthalten, nicht zu erblicken. Gegen diesen Rechtsmittelausschluss bestehen auch aus den Gründen des Art 92 B-VG oder des Art 7 B-VG keine Bedenken.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111919 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 19.

Genannte Normen

AußStrG idF WGN 1997 §14b Abs1; AußStrG 2005 §64 Abs1; B-VG Art7; B-VG Art92; B-VG Art140; MRK Art6 Abs1 II6

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