Woran erkenne ich, ob das Gericht endgültig entschieden hat?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Es kommt darauf an, ob das zweite Gericht eine Frage schon abschließend beantwortet hat. Hat es sie offen gelassen und dem ersten Gericht eine neue Entscheidung aufgetragen, ist es eine echte Aufhebung. Hat es die Frage anders entschieden als das erste Gericht und wird das Verfahren nur deshalb fortgesetzt, liegt in Wahrheit eine Abänderung vor.
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (55 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Abgrenzung zwischen echtem Aufhebungsbeschluss und Aufhebungsbeschluss, der in Wahrheit abändernder Natur ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier liegt ein „echter“ Aufhebungsbeschluss vor, weil das Rekursgericht über die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten nicht inhaltlich entschied, sondern die dazu ergangene erstinstanzliche Entscheidung wegen Fehlens ausreichender Feststellungen zur Beurteilung der Frage aufhob, ob die Verträge zwischen den Streitteilen genügend bestandrechtliche Elemente enthielten, um den Zuständigkeitstatbestand des § 49 Abs 2 Z 5 JN zu verwirklichen.OGH 4 Ob 63/23b, 25.04.2023
- Eine abschließende Entscheidung über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters liegt dann nicht vor, wenn sich der Rekurs nur gegen die Person der vom Erstgericht bestellten Erwachsenenvertreterin wandte, da der Bestellungsbeschluss ohne Bestellung einer konkreten Person keinen Bestand haben kann.OGH 6 Ob 104/22w, 17.10.2022
- Hier: Aufhebung der Zurückweisung des Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl wegen Nichtigkeit.OGH 9 Ob 54/20m, 25.11.2020
- Hier: „Echter“ Aufhebungsbeschluss wegen Nichtigkeit im Firmenbuchverfahren.OGH 6 Ob 207/10z, 17.11.2010
- Hier: Verfahrensgestaltender Beschluss, der weder prozessbeendend wirkt noch das zu entscheidende Rechtsverhältnis neu gestaltet.OGH 10 Ob 10/06b, 14.11.2006
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- Trägt das Rekursgericht dem Erstgericht die neuerliche Zustellung der Entscheidung (hier: Zahlungsbefehl) auf, handelt es sich nicht um einen aufhebenden, sondern um einen abändernden Beschluss.OGH 3 Ob 227/99z, 25.08.1999
- Ein echter Aufhebungsbeschluss liegt vor, wenn das Gericht zweiter Instanz eine bestimmte Frage, über die selbständig zu entscheiden ist, noch nicht abschließend beurteilte, sondern hierüber eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichts ergehen soll. Nur dann also, wenn das Gericht zweiter Instanz eine solche Frage endgültig anders als das Erstgericht entschied und eine Fortsetzung des Verfahrens bloß deshalb notwendig wird, ist darin eine in Wahrheit abändernde Entscheidung zu erblicken.OGH 1 Ob 73/99p, 27.04.1999
- Hier: Aufhebung wegen Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO.OGH 7 Ob 39/98f, 24.02.1998
- Ein echter Aufhebungsbeschluss liegt vor, wenn er keine abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des angefochtenen Beschlusses enthält.OGH 7 Ob 39/98f, 24.02.1998
- Ein "echter" Aufhebungsbeschluss liegt nur vor, wenn eine bestimmte Frage, über die eine selbständige Entscheidung zu ergehen hat, vom Gericht zweiter Instanz noch nicht abschließend erledigt wird, sondern hierüber eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichtes ergehen soll. Eine in Wahrheit abändernde Entscheidung liegt hingegen vor, wenn eine selbständig zu entscheidende Frage vom Gericht zweiter Instanz anders als vom Erstgericht entscheiden wird und sich nur als Folge davon die Notwendigkeit einer Fortsetzung des Verfahrens ergibt.OGH 3 Ob 24/86, 30.04.1986
- Echte aufhebende Entscheidung, wenn dem Erstgericht Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung über den Antrag, die Klage mangels Vorliegens der Prozessvoraussetzung der Bevollmächtigung des für die Kläger einschreitenden Rechtsanwaltes zurückzuweisen, aufgetragen wurde.OGH 8 Ob 650/84, 21.03.1985
- In Wahrheit als ändernder Beschluss, wenn die zweite Instanz den Beschluss des Erstgerichtes, womit dieses dem nächstfolgenden Beitrittsgläubiger den Erlag eines Vorschlusses und die Vorlage neuer Versteigerungsbedingungen, welche darauf Bedacht zu nehmen hätten, dass die jetzt bestbetriebende Partei einem Fruchtgenussrecht im Range nachfolge, aufträgt.OGH 3 Ob 102/84, 14.11.1984
- Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ist durch weitere Erhebungen zu klären.OGH 4 Ob 31/81, 28.04.1981
- Ebenso, wenn das Rekursgericht im Ergebnis eine zurückweisende Entscheidung des Erstgerichtes durch eine überweisende Entscheidung ersetzt.OGH 6 Ob 677/79, 19.07.1979
- Echter Aufhebungsbeschluss, wenn das Rekursgericht noch keine Sachentscheidung über die in erster Instanz eingewendete Unzuständigkeit wegen Vorliegens einer Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen, sondern die neue Sachentscheidung nach Klärung prozessrechtlicher Probleme aufgetragen hat.OGH 3 Ob 550/77, 14.06.1977
- Abändernde Entscheidung, wenn Exekutionsbewilligung als nichtig gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO aufgehoben und gemäß § 44 JN überwiesen wird (SZ 41/180 ua).OGH 3 Ob 129/74, 25.06.1974
- Hier: § 477 Abs 1 Z 2 ZPO.OGH 3 Ob 120/74, 25.06.1974
- Echter Aufhebungsbeschluss auch dann, wenn der Aufhebungsgrund in einer Nichtigkeit des angefochtenen Beschluss beziehungsweise Verfahrens gelegen war.OGH 3 Ob 160/65, 17.11.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044037 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 55.
- OGH 6 Ob 181/25y, 26.11.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 10 Ob 40/25t, 10.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 24/25b, 30.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 30/25t, 30.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 150/24f, 03.09.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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