Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 Ob 70/24w
Worum es ging: Muss ich nach dem Ende der Beziehung aus der Wohnung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Gehört die Wohnung Ihrem früheren Partner allein, kann er nach dem Ende der Lebensgemeinschaft die Räumung verlangen. Anderes kann gelten, wenn zwischen Ihnen stillschweigend eine Gesellschaft entstanden ist, etwa weil Sie gemeinsam zur Wohnung beigetragen haben.
Wer Eigentümer einer Liegenschaft ist, kann jederzeit von jedem die Räumung verlangen, der kein Recht zur Benützung hat. Das ist nicht sittenwidrig, sondern folgt aus der Freiheit des Eigentums. Schikanös wäre die Klage nur, wenn sie ausschließlich dazu dient, jemand anderen zu schädigen.
Aus dem Zusammenleben allein entstehen weder Rechte an der Wohnung noch familienrechtliche Ansprüche. Gehört das Haus Ihrem Partner, kann er jederzeit, jedenfalls aber nach dem Ende der Gemeinschaft, die Räumung verlangen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie ein davon unabhängiges Recht haben, und dafür tragen Sie die Beweislast.
Auch die jederzeit widerrufliche Überlassung ist ein Vertrag, nämlich eine Abart der Leihe. Der Unterschied besteht nur darin, dass der Verleiher die Sache nach Belieben zurückfordern kann. Zum Widerruf sind nur alle Vertragspartner des Benützers gemeinsam berechtigt.
Entscheidend ist, dass die Benützung nur gegen jederzeitigen Widerruf gestattet wurde. Nur dann liegt eine solche jederzeit widerrufliche Überlassung vor.
Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bregenz, 12.01.2024, 3 C 937/23f-7
- Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht, 28.03.2024, 3 R 46/24y-17
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.09.2024
Geschäftszahl
9Ob70/24w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, Schweiz, vertreten durch die Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch die Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH in Lustenau, wegen Räumung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 28. März 2024, GZ 3 R 46/24y-17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 12. Jänner 2024, GZ 3 C 937/23f-7, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
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