Wer darf eine jederzeit widerrufliche Nutzung beenden?
günstig für Benützer betrifft Eigentümer, Miteigentümer, Benützer
Auch die jederzeit widerrufliche Überlassung ist ein Vertrag, nämlich eine Abart der Leihe. Der Unterschied besteht nur darin, dass der Verleiher die Sache nach Belieben zurückfordern kann. Zum Widerruf sind nur alle Vertragspartner des Benützers gemeinsam berechtigt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Auch das Prekarium ist ein Vertrag und zwar eine Abart der Leihe. Der Unterschied zu einem Leihvertrag im Sinne des § 971 ABGB besteht nur darin, dass der Verleiher die entlehnte Sache nach Willkür zurückfordern kann. Zum Widerruf sind nur sämtliche Vertragspartner des Prekaristen gemeinsam legitimiert.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Position des Prekaristen ist nicht aus jener bloß relativ Berechtigter herausgehoben. Sie vermittelt dem Prekaristen keine dem Bestandnehmer vergleichbare „quasi-dingliche" Stellung, die eine Stärkung seiner Nutzungsrechte auch gegen Eingriffe Dritter erforderlich machte.OGH 6 Ob 227/07m, 26.11.2008
- Mangels eines Bestandschutzes der Bittleihe kann keine Rede davon sein, dass der Gesetzgeber eine Annäherung der Rechtsposition des bloß prekaristisch zum Wohnen Berechtigten an die eines dinglich Berechtigten bezwecken könnte.OGH 6 Ob 227/07m, 26.11.2008
- Hier: Gestattungsvertrag (Aufstellung eines Werbeträgers gegen Entgelt. Es handelt sich um einen Innominatvertrag, also einen im Rahmen der Privatautonomie geschlossenen und zulässigen Vertrag, der keinem gesetzlichen Vertragstypus entspricht.OGH 6 Ob 191/05i, 06.10.2005
- Freie, jederzeitige Widerruflichkeit ist unabdingbare Voraussetzung für die Annahme eines Prekariums.OGH 6 Ob 20/01m, 15.03.2001
- Hier: Leihvertrag oder Innominatvertrag.OGH 3 Ob 521/86, 30.04.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019212 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 14.
- OGH 7 Ob 191/25a, 17.12.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 70/24w, 19.09.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 212/23x, 30.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 51/18f, 19.04.2018, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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