Zum Inhalt springen

Wer darf eine jederzeit widerrufliche Nutzung beenden?

günstig für Benützer betrifft Eigentümer, Miteigentümer, Benützer
Auch die jederzeit widerrufliche Überlassung ist ein Vertrag, nämlich eine Abart der Leihe. Der Unterschied besteht nur darin, dass der Verleiher die Sache nach Belieben zurückfordern kann. Zum Widerruf sind nur alle Vertragspartner des Benützers gemeinsam berechtigt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Auch das Prekarium ist ein Vertrag und zwar eine Abart der Leihe. Der Unterschied zu einem Leihvertrag im Sinne des § 971 ABGB besteht nur darin, dass der Verleiher die entlehnte Sache nach Willkür zurückfordern kann. Zum Widerruf sind nur sämtliche Vertragspartner des Prekaristen gemeinsam legitimiert.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019212 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 14.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Merkmal der widerruflichen Gestattung
Vertragsrecht · Jederzeit widerrufbare Gebrauchsüberlassung
Mietrecht · Entgeltliche Bittleihe bei Wohnräumen
Vertragsrecht · Voraussetzungen der Bittleihe
Eigentum und Grundbuch · Bittleihe und jederzeitiger Widerruf