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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 366

Klagen aus dem Eigenthumsrechte. a) Eigentliche Eigenthumsklage; wem und gegen wen sie gebühre? § 366. Mit dem Rechte des Eigenthümers jeden Andern von dem Besitze seiner Sache auszuschließen, ist auch das Recht verbunden, seine ihm vorenthaltene Sache von jedem Inhaber durch die Eigenthumsklage gerichtlich zu fordern. Doch steht dieses Recht demjenigen nicht zu, welcher eine Sache zur Zeit, da er noch nicht Eigenthümer war, in seinem eigenen Nahmen veräußert, in der Folge aber das Eigenthum derselben erlangt hat.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Können Sie weder ein vertragliches noch ein dingliches Recht auf die von Ihnen bewohnten Räume beweisen, benützen Sie sie ohne Titel. Dann müssen Sie der Räumungsklage des Hauseigentümers weichen.

Eine Räumungsklage gegen jemanden, der eine Wohnung ohne Rechtsgrund benützt, wird wie eine Eigentumsklage behandelt. Der Kläger muss daher vor allem beweisen, dass er Eigentümer der Liegenschaft ist.

Nein. Ist der zugrunde liegende Vertrag unwirksam, werden Sie nicht Eigentümer, auch wenn Sie bereits im Grundbuch eingetragen sind. Die Eintragung ist dann inhaltlich fehlerhaft. Der Verkäufer kann Ihnen das fehlende Eigentum auch dann entgegenhalten, wenn Sie ihn auf Räumung klagen.

Auch an einem öffentlichen Weg besteht privates Eigentum. Wird über Eigentum oder ein Wegerecht daran gestritten und stützt sich der Anspruch auf einen privatrechtlichen Titel, entscheiden darüber die Gerichte und nicht die Verwaltung. Das Eigentum bleibt bestehen, der Eigentümer darf den festgestellten Verkehr aber nicht behindern.

Wer eine Liegenschaft ersteigert hat, kann die Räumung auch dann verlangen, wenn er sie bereits weiterverkauft und übergeben hat. Sein Eigentumsrecht ist nur durch seine Pflichten gegenüber dem eigenen Vertragspartner eingeschränkt.

Eine Klage über das Eigentum oder über die Freiheit von einem fremden Recht müssen Sie gegen alle Miteigentümer richten. Sie bilden eine Einheit und können nur gemeinsam belangt werden. Dasselbe gilt, wenn ein von mehreren gemeinsam geschlossener Mietvertrag aufgekündigt oder sein Bestehen festgestellt werden soll.

Ja. Wollen Sie feststellen lassen, dass eine Liegenschaft oder ein Teil davon Ihnen gehört, müssen Sie die Klage gegen alle Miteigentümer richten. Fehlt einer von ihnen, wird Ihre Klage abgewiesen.

Alle Eigentümer. Ob den Eigentümern einer Liegenschaft gegenüber dem Nachbarn ein Nutzungsrecht zusteht, ist keine Angelegenheit der Verwaltung. Die Klage ist daher nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern gegen alle Wohnungseigentümer gemeinsam zu richten. Dasselbe gilt für Streit über Grundstücksgrenzen und für die Klage gegen die Anmaßung einer Dienstbarkeit; die Erhaltung eines Zufahrtswegs ist dagegen Verwaltung.

Nein, wenn Sie ein Recht haben, die Sache zu behalten, das auch gegenüber dem Eigentümer wirkt. Das kann ein dingliches, ein vertragliches oder ein familienrechtliches Recht sein. Beweisen müssen Sie dieses Recht allerdings selbst.

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