Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 39/24x
Worum es ging: Kann der Schädiger die Umsatzsteuer im selben Prozess zurückfordern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer Schadenersatz zahlen muss, kann seinen Anspruch auf Rückersatz der Umsatzsteuer nicht in demselben Verfahren geltend machen. Dafür ist ein eigener Rechtsstreit nötig.
Wird Ersatz für eine Sache oder eine Leistung zugesprochen, behandelt das Gericht die Umsatzsteuer nicht gesondert. Es entscheidet auch nicht die steuerliche Vorfrage, ob der Ersatzberechtigte die Steuer als Vorsteuer zurückbekommen könnte. Das gilt für Schadenersatz ebenso wie für den Ersatz von Prozesskosten.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Nein. Entscheidend ist, ob Sie wirtschaftlich unselbständig sind, also von einem oder von mehreren bestimmten Unternehmen abhängen. Wer für eine unbegrenzte, ständig wechselnde Zahl von Auftraggebern arbeitet, ist nicht arbeitnehmerähnlich. Auf die Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, die steuerliche Behandlung oder einen eigenen Gewerbeschein kommt es nicht an.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.12.2023, 3 R 140/23i-187
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
26 Absätze, 3.294 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.09.2024
Geschäftszahl
7Ob39/24x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH, *, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof und Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W. *gesellschaft mbH und 2. W*, beide vertreten durch Tautschnig Meixner Knirsch Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 11.316,43 EUR sA (erstbeklagte Partei) und 44.601,24 EUR sA (zweitbeklagte Partei) über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Dezember 2023, GZ 3 R 140/23i-187, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).