Gelte ich als arbeitnehmerähnlich, wenn ich viele wechselnde Auftraggeber habe?
günstig für Auftragnehmer betrifft freie Mitarbeiter, Auftragnehmer, Unternehmer, Arbeitgeber
Nein. Entscheidend ist, ob Sie wirtschaftlich unselbständig sind, also von einem oder von mehreren bestimmten Unternehmen abhängen. Wer für eine unbegrenzte, ständig wechselnde Zahl von Auftraggebern arbeitet, ist nicht arbeitnehmerähnlich. Auf die Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, die steuerliche Behandlung oder einen eigenen Gewerbeschein kommt es nicht an.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 18.03.2026 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit ist entscheidend das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit und daher die Abhängigkeit von einem oder mehreren bestimmten, nicht aber von einer unbegrenzten, ständig wechselnden Anzahl von Unternehmern.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Kriterien sind auch für die Auslegung von § 16 JournG für die Qualifizierung als „ständiger freier Mitarbeiter" heranziehen.OGH 4 Ob 231/06h, 19.12.2006
- Hier: Tankstellenpächter.OGH 8 ObA 57/06z, 13.07.2006
- Nicht entscheidend sind die Bezeichnung des Rechtsverhältnisses oder die steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Einkünfte oder der Besitz eines eigenen Gewerbescheines.OGH 9 ObA 367/97d, 17.12.1997
- § 48 ASGG.OGH 8 ObS 25/94, 16.03.1995
- Arbeitnehmerähnlichkeit ist zu bejahen bei Abhängigkeit von einem oder mehreren bestimmten, nicht aber einer unbegrenzten, ständig wechselnden Anzahl von Unternehmern.OGH 8 ObS 25/94, 16.03.1995
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Arbeitnehmerähnlichkeit kann selbst bei sonst selbständigen Handelsvertretern vorkommen und ist umso eher in jenen Fällen anzunehmen, die rechtlich zwischen dem selbständigen Handelsvertreter und dem Angestellten stehen. Wesentliches Kriterium ist das Tätigwerden für einen einzigen Auftraggeber und wirtschaftliche Abhängigkeit von diesem.OGH 7 Ob 26/90, 08.02.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0086121 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 22.
- OGH 9 Ob 20/26w, 18.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 39/24x, 23.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 95/23w, 14.02.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 51 · Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbegriff
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