Muss das Gericht über die Umsatzsteuer im Ersatz gesondert entscheiden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 23.02.2026 (43 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob dem Ersatzpflichtigen gegenüber dem Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch gemäß Art XII Z 3 EGUStG 1972 in Höhe jenes Umsatzsteuerbetrags zusteht, den der Ersatzberechtigte als Vorsteuerabzug geltend machen könnte, könnte nur in einem allenfalls nachfolgenden zweiten Verfahren geklärt werdenOGH 10 Ob 39/24v, 17.12.2024
- Nimmt der Ersatzberechtigte in der Folge einen Vorsteuerabzug tatsächlich vor (oder unterlässt er ihn schuldhaft), so hätte der Ersatzpflichtige einen Rückersatzanspruch in Höhe der Umsatzsteuer, der jedoch nur in einem allenfalls nachfolgenden zweiten Verfahren geklärt werden könnte (so bereits 4 Ob 193/10a).OGH 6 Ob 130/16k, 20.07.2016
- Hier: Kondiktion des Kaufpreises nach erfolgreicher Wandlung des Kaufvertrages.OGH 4 Ob 198/15v, 30.03.2016
- Der Ersatzbetrag wird in derartigen Fällen zunächst brutto (also einschließlich der auf die Lieferung oder Leistung entfallenden Umsatzsteuer) zugesprochen.OGH 10 Ob 36/13m, 12.09.2013
- Hier: Deckungskapital für die Durchführung von Verbesserungsarbeiten.OGH 6 Ob 67/12i, 19.04.2012
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Auch bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten schließt der Ersatzbetrag (zunächst) auch die Umsatzsteuer mit ein.OGH 5 Ob 96/09t, 15.09.2009
- Hier: Prozesskosten.OGH 7 Ob 21/09b, 01.07.2009
- Frage, ob diese Judikatur, die Überlegungen zur Vorsteuerabzugsberechtigung aus dem Schadenersatzprozess ausscheidet, auch bei Geltendmachung nur der Umsatzsteuer anzuwenden ist, wurde offen gelassen.OGH 1 Ob 60/09v, 26.05.2009
- Hier: Ersatz von Investitionen gemäß § 1097 ABGB.OGH 7 Ob 247/06h, 11.12.2006
- Da Art XII EGUStG 1972 keine vom UStG 1994 abweichende Regelung zum Inhalt hat, gilt Art XII EGUStG 1972 auch nach Aufhebung des UStG 1972 seit dem Inkrafttreten des UStG 1994 weiter fort.OGH 7 Ob 247/06h, 11.12.2006
- Der Prozess soll durch Steuerfragen nicht erschwert oder verzögert werden.OGH 7 Ob 301/01t, 14.01.2002
- Die Problematik des Vorsteuerabzuges ist nicht nur im Schadenersatzrecht, sondern generell im "Ersatzrecht" im weiteren Sinn gegeben.OGH 4 Ob 2385/96f, 14.01.1997
- Durch die Abgabenänderungsgesetze 1977 BGBl 1977/320 und 645 wurde die Rechtslage diesbezüglich nicht geändert.OGH 2 Ob 239/78, 27.02.1979
- Zession der gesamten Kraftfahrzeugreparaturkosten (inklusive USt).OGH 8 Ob 142/78, 20.09.1978
- Die klare Absicht des Gesetzgebers geht dahin, aus dem Prozess über den Ersatz einer Sache oder Leistung die Frage der Berechtigung zum Abzug der Vorsteuer und daraus ableitbare Ansprüche des Ersatzpflichtigen auszuklammern.OGH 8 Ob 238/76, 19.01.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038172 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 43.
- OGH 3 Ob 12/26z, 23.02.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 39/24v, 17.12.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 39/24x, 23.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 198/15v, 30.03.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1323
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Ersatzpflichtige muss den Schaden zunächst samt Umsatzsteuer zahlen, ohne dass es auf einen möglichen Vorsteuerabzug ankommt. Kann der Geschädigte diesen Betrag später als Vorsteuer abziehen, steht dem Ersatzpflichtigen dafür ein eigener Rückersatzanspruch in dieser Höhe zu.
Nein. Verzichtet der Geschädigte darauf, sich eine für den Steuerabzug taugliche Rechnung ausstellen zu lassen, ist das seine Sache. Der Anspruch des Ersatzpflichtigen auf Rückzahlung des Steueranteils bleibt davon unberührt.