Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 143/24x
Worum es ging: Wann darf ich trotz gleicher Entscheidungen ausnahmsweise weitergehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Ihnen der Zugang zum Gericht endgültig verweigert wurde, etwa durch Zurückweisung der Klage. Wird Ihnen bloß eine Wiedereinsetzung, eine neue Zustellung oder eine Vollstreckbarkeitsbestätigung versagt, reicht das nicht aus.
Nein. Wurde Ihre Klage wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und beantragen Sie neben dem Rechtsmittel hilfsweise, die Klage an ein anderes Gericht zu überweisen, bleibt Ihr weiteres Rechtsmittel zulässig. Bis 2021 sah der Rechtssatz das umgekehrt: Der gleichzeitige Überweisungsantrag machte das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.
Wird eine Sache in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren überwiesen, wird das so behandelt wie die Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen. Für die Frage, ob ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof möglich ist, gelten daher dieselben Regeln.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht, 31.07.2024, 5 R 109/24z-6
Zitierte Paragrafen
JN § 43 JN § 45 JN § 60 ZPO § 230a ZPO § 528
Entscheidungstext
24 Absätze, 4.579 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.09.2024
Geschäftszahl
1Ob143/24x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H*, und 2. B*, beide *, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Reisinger, Rechtsanwalt in Mureck, gegen die beklagten Parteien 1. A*, und 2. F*, beide vertreten durch Dr. Peter Fürnschuss, Rechtsanwalt in Stainz, wegen Unterlassung und Feststellung (Streitwert 31.920 EUR), über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 31. Juli 2024, GZ 5 R 109/24z-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
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