Ist eine Überweisung in ein anderes Verfahren wie eine Zurückweisung?
betrifft Kläger, Beklagter, Mieter, Vermieter
Wird eine Sache in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren überwiesen, wird das so behandelt wie die Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen. Für die Frage, ob ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof möglich ist, gelten daher dieselben Regeln.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 25.09.2024 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Die Überweisung einer Rechtssache in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bei Unterstellung der Klage unter die eigentumsrechtlichen Bestimmungen statt § 838a ABGB. Siehe auch 6 Ob 54/22t und 4 Ob 53/22fOGH 10 Ob 10/22a, 24.05.2022
- Hier: Keine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen bei Überweisung einer Klage auf Schadenersatz wegen zu Unrecht bezogener Unterhaltsvorschüsse in das außerstreitige Verfahren gem. § 22 Abs 1 UVG.OGH 10 Ob 23/20k, 28.07.2020
- Hier: Überweisung einer Streitsache in das nacheheliche Aufteilungsverfahren.OGH 1 Ob 225/19y, 21.01.2020
- Die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren ist nur dann der Zurückweisung einer Klage gleichgehalten, wenn mit der Überweisung der Rechtssache ‑ etwa in das nacheheliche Aufteilungsverfahren ‑ eine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen verbunden ist; andernfalls sind bestätigende Beschlüsse jedenfalls unanfechtbar.OGH 2 Ob 187/11f, 10.11.2011
- Jedenfalls dann, wenn eine besondere wohn-und/oder mietrechtliche Angelegenheit vom außerstreitigen in das streitige Verfahren überwiesen wird (bei der es zu keiner Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen kommt) und das Rekursgericht einen derartigen Überweisungsbeschluss bestätigt, liegen unanfechtbare konforme Entscheidungen zweier Vorinstanzen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG vor. Andernfalls liegt der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, wenn mit der Überweisung in eine andere Verfahrensart auch eine Veränderung der Anspruchsgrundlagen verbunden wäre. Dies ist (spiegelbildlich) auch im umgekehrten Fall zweier konformer Instanzentscheidungen betreffend die Überweisung einer mietrechtlichen Angelegenheit vom streitigen in das außerstreitige Verfahren anwendbar.OGH 2 Ob 309/03k, 12.02.2004
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Ausdrückliche Ablehnung der nur vom 5. Senat vertretenen Gegenmeinung, welche mit der Entscheidung 5 Ob 75/93 = RZ 1995/5 ihren Ausgang nahm, bei Beschlüssen durch ein Rekursgericht streng am Konformatsprinzip des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO festhält und die Ausnahme einer Klagezurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nicht analog auf die Überweisung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren anwendet.OGH 9 Ob 52/01i, 28.03.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0103854 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 20.
- OGH 1 Ob 143/24x, 25.09.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 17/23b, 17.05.2023, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 69/23p, 25.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 17/23b, 17.02.2023, Fall aus Niederösterreich
- OGH 9 Ob 46/22p, 14.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 10/22a, 24.05.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 6 Ob 54/22t, 18.05.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 10 Ob 23/20k, 28.07.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 225/19y, 21.01.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 229/18i, 21.05.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Jurisdiktionsnorm (JN) § 40a
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 528
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