Schadet es meinem Rechtsmittel, wenn ich das andere Gericht vorschlage?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 26.03.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Zulässigkeit des Revisionsrekurses steht nicht entgegen, dass die Kläger in ihrem Rekurs hilfsweise auch einen Überweisungsantrag nach § 230a ZPO gestellt haben.OGH 8 Ob 10/14z, 29.09.2014
- Von der seinerzeitigen Rechtsansicht, dass der Revisionsrekurs unzulässig sei, wenn gleichzeitig ein Rekurs und ein Überweisungsantrag nach § 230a ZPO gestellt werden, ist der Oberste Gerichtshof mittlerweile abgegangen.OGH 4 Ob 95/10i, 08.06.2010
- Entgegen der in EvBl 1996/145 vertretenen Auffassung ist die in § 528 Abs 2 ZPO normierte Zulässigkeit des Revisionsrekurses trotz bestätigender Entscheidung nicht einschränkend auszulegen, wenn mit dem Rekurs ein Überweisungsantrag verbunden wird. Auch wenn die Klage nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses überwiesen wird, ist sie, bezogen auf das angerufene Gericht, endgültig zurückgewiesen. Auch in diesem Fall liegt eine Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vor, so dass die in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO festgelegte Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses trotz Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses verwirklicht ist.OGH 4 Ob 2377/96d, 26.06.1997
- Die Frage, ob § 528 Abs 2 Z 2 ZPO im Zusammenhang mit einem Überweisungsantrag einschränkend auszulegen ist, wurde offen gelassen.OGH 4 Ob 2377/96d, 17.12.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0099922 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 11.
- OGH 6 Ob 87/24y, 26.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 143/24x, 25.09.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 170/21t, 04.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 16/20a, 20.02.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Beantragen Sie, die Sache an ein anderes Gericht zu überweisen, unterwerfen Sie sich damit im Vorhinein einer solchen Entscheidung. Sie können den Beschluss dann nicht mehr bekämpfen, weil er Ihnen nicht schadet.
Das Gericht kann seine örtliche Zuständigkeit schon allein anhand dessen verneinen, was in der Klage steht. Das ist etwa der Fall, wenn kein Grund für die Zuständigkeit behauptet wird oder sich aus den Behauptungen rechtlich keine Zuständigkeit ergibt.