ZPO § 230a
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Weist das Gericht Ihre Klage gleich zu Beginn zurück, können Sie beides tun: dagegen ein Rechtsmittel einbringen und zugleich beantragen, die Klage an ein anderes Gericht zu überweisen. Sie bestimmen, in welcher Reihenfolge darüber entschieden wird, und daran sind die Gerichte gebunden.
Entscheidet das Gericht darüber, dass Ihr Verfahren an ein anderes Gericht überwiesen wird, können Sie diese Entscheidung grundsätzlich nicht bekämpfen. Nur wenn die Überweisung dem Gesetz so stark widerspricht, dass der Zweck des Rechtsmittelausschlusses verfehlt wird, ist eine Anfechtung möglich.
Der Rekurs ist immer bei jenem Gericht einzubringen, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Das gilt auch dann, wenn die Sache an ein anderes Gericht überwiesen wurde und dieses die Entscheidung zugestellt hat.
Nein. Wurde Ihre Klage wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und beantragen Sie neben dem Rechtsmittel hilfsweise, die Klage an ein anderes Gericht zu überweisen, bleibt Ihr weiteres Rechtsmittel zulässig. Bis 2021 sah der Rechtssatz das umgekehrt: Der gleichzeitige Überweisungsantrag machte das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.
Nein. Bestätigt das Rekursgericht die Überweisung der Klage an ein anderes Gericht aus Erwägungen, die in der Sache liegen, ergeht ein sogenannter Konformatbeschluss. Ein solcher Beschluss kann nicht weiter angefochten werden.
Nein, in diesem Punkt nicht. Wird die Klage über Einrede des Beklagten an ein anderes Gericht überwiesen, ist dieses an den Ausspruch des überweisenden Gerichts über dessen Unzuständigkeit gebunden, und zwar auch dann, wenn die Zuständigkeitsfrage inhaltlich falsch gelöst wurde. Ist allerdings ein drittes Gericht ausschließlich zuständig, muss das neue Gericht das von sich aus wahrnehmen.