OGH 5 Ob 99/24f
Worum es ging: Bekomme ich meine Kosten, wenn das Rechtsmittel des Gegners scheitert?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Eine Straße hat nur dann öffentlichen Verkehr, wenn sie jeder unter gleichen Bedingungen benützen darf. Ist die Benützung auf bestimmte Personen oder auf die Besucher eines bestimmten Objekts beschränkt, liegt kein öffentlicher Verkehr vor. Der Hinweis auf ein solches Objekt macht den Benützerkreis konkret und damit die Straße zu einer ohne öffentlichen Verkehr.
Für die Frage, ob eine Straße öffentlichen Verkehr hat, kommt es nicht darauf an, wem der Grund gehört. Entscheidend ist allein, ob die Fläche von jedem unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Auch eine Straße auf privatem Grund kann daher eine Straße mit öffentlichem Verkehr sein.
Ob eine Straße öffentlichen Verkehr hat, richtet sich danach, wofür sie bestimmt ist und wie sie benützt wird. Verkehr liegt vor, wenn die Fläche von Fahrzeugen oder Fußgängern mit einer gewissen Regelmäßigkeit benützt wird. Kann sie jeder unter gleichen Bedingungen benützen, gelten dort die Verkehrsregeln, auch wenn es nur Fußgänger sind.
Ist ein Weg weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet und stehen dort keine Tafeln, die den Verkehr beschränken, darf man von öffentlichem Verkehr ausgehen. Dass nur bestimmte Gruppen fahren dürfen, etwa nur Anrainer oder nur Personenkraftwagen, macht daraus noch keine Straße ohne öffentlichen Verkehr.
Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-Ost, 14.09.2023, 205 C 538/22i-26
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 07.03.2024, 6 R 181/23s-33
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
08.10.2024
Geschäftszahl
5Ob99/24f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Wurzer, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und die Hofräte Dr. Steger und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. K*, 2. W*, ebenda, beide vertreten durch Mag. Domenique Schöngrundner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Christoph Zauhar LL.M., Mag. Heinrich Wallner LL.M., Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 7. März 2024, GZ 6 R 181/23s-33, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 14. September 2023, GZ 205 C 538/22i-26, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
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