Ist eine Straße privat, weil der Grund jemandem gehört?
betrifft Autofahrer, Grundeigentümer, Anrainer, Fußgänger
Für die Frage, ob eine Straße öffentlichen Verkehr hat, kommt es nicht darauf an, wem der Grund gehört. Entscheidend ist allein, ob die Fläche von jedem unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Auch eine Straße auf privatem Grund kann daher eine Straße mit öffentlichem Verkehr sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 08.10.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Für die Wertung einer Straße als solche mit öffentlichem Verkehr kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund sondern darauf an, dass die Verkehrsfläche von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann.
VwGH vom 24.02.1975, 1901/73; Veröff: ZVR 1975/233 S 328
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Straße kann auch dann von "jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden", wenn sie nur einer bestimmten Kategorie von Straßenbenützern unter den gleichen Bedingungen offensteht wie etwa Gehwege für Fußgänger, Autobahnen nur für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder Mautstraßen nur gegen Entrichtung einer Maut.OGH 8 ObA 78/04k, 22.12.2004
- Faktische Beschaffenheit der Fläche ist nur Indiz.OGH 7 Ob 78/76, 13.01.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0073076 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 99/24f, 08.10.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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