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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.10.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 139/24p

Worum es ging: Wie lange kann ich bei befristeten Verträgen die Miete prüfen lassen?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei aneinandergereihten befristeten Mietverträgen läuft die Frist zur Überprüfung des Hauptmietzinses nicht ab, solange nicht sechs Monate nach der zusammengerechneten Befristungszeit vergangen sind. Wird ein unbefristetes Mietverhältnis geschlossen, endet dieser Aufschub ebenfalls.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 16 MRG § 27 MRG § 29 MRG § 37 MRG § 39

Entscheidungstext

28 Absätze, 5.415 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.10.2024

Geschäftszahl

5Ob139/24p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Wurzer, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und die Hofräte Dr. Steger und Dr. Weber als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers A* M*, geboren am *, vertreten durch Senad Albani, M.A., Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin G* GmbH, *, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Juni 2024, GZ 39 R 17/24z-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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