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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.10.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 144/24y

Worum es ging: Darf ich zu einem Rekurs des Gegners etwas sagen?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird ein Sachantrag zurückgewiesen, weil der außerstreitige Weg nicht offensteht, ist das kein Sachbeschluss, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung. Für die Anfechtung gilt daher, dass beide Seiten zu Wort kommen: Der Gegner kann auf den Rekurs antworten, wenn der Antrag nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde.

Wird das bisherige Verfahren für nichtig erklärt und Ihr Antrag zurückgewiesen, weil das außerstreitige Verfahren unzulässig ist, ist das kein Sachbeschluss. Für die weitere Anfechtung gelten daher nicht die besonderen Regeln über Sachbeschlüsse im Mietrecht.

Im besonderen Mietverfahren muss nur eine Entscheidung über die Sache selbst in einer bestimmten Form ergehen. Dabei zählt der Inhalt der Entscheidung und nicht ihre Bezeichnung. Weist das Gericht Ihren Antrag ab, weil dieser Weg gar nicht offensteht, braucht es diese Form nicht.

Ja. Wo eine Schlichtungsstelle eingerichtet ist, müssen Sie Ihren Antrag zuerst dort einbringen, sonst ist auch der Weg zum Gericht unzulässig. Dieser Mangel wird nicht dadurch geheilt, dass sich die Gegenseite ohne Einwand auf das Verfahren einlässt.

In Mietsachen können Sie dieselbe Angelegenheit nicht gleichzeitig bei der Schlichtungsstelle und bei Gericht betreiben. Das gilt auch dann, wenn Sie zuvor ordnungsgemäß die Schlichtungsstelle angerufen haben. Läuft über dieselbe Sache bereits ein Gerichtsverfahren, kommt eine Anrufung der Schlichtungsstelle nicht in Betracht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 23 AußStrG § 64 AußStrG § 65 MRG § 37 ZPO § 222

Entscheidungstext

22 Absätze, 2.917 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.10.2024

Geschäftszahl

5Ob144/24y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Weber als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin M* GmbH, *, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin U* AG, *, vertreten durch die Prunbauer Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm §§ 12a Abs 2, 16 Abs 1 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Juni 2024, GZ 39 R 22/24k-37, mit dem aus Anlass des Rekurses der Antragstellerin der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. Dezember 2023, GZ 45 Msch 6/22a-33, als nichtig aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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