Ist die Zurückweisung meines Antrags eine Entscheidung in der Sache?
betrifft Mieter, Vermieter, Antragsteller, Wohnungseigentümer
Wird das bisherige Verfahren für nichtig erklärt und Ihr Antrag zurückgewiesen, weil das außerstreitige Verfahren unzulässig ist, ist das kein Sachbeschluss. Für die weitere Anfechtung gelten daher nicht die besonderen Regeln über Sachbeschlüsse im Mietrecht.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 14.11.2024 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Der Beschluss, mit dem das bisherige Verfahren für nichtig erklärt und der Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens zurückgewiesen wird, ist kein Sachbeschluss; ein solcher Beschluss des Rekursgerichts fällt auch nicht unter § 37 Abs 3 Z 18 MRG.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert keinen Sachbeschluss. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt daher 14 Tage (§ 65 Abs 1 AußStrG).OGH 5 Ob 134/15i, 14.07.2015
- Hier: Beschluss nach § 40a JN und Zurückweisung von Zwischenanträgen auf Feststellung wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs.OGH 5 Ob 190/13x, 27.11.2013
- Die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert keinen Sachbeschluss.OGH 5 Ob 41/10f, 25.03.2010
- Gemäß § 37 Abs 3 Z 13 MRG idF WohnAußStrGBeglG (iVm § 52 Abs 2 WEG) hat nur die Entscheidung in der Sache selbst mit Sachbeschluss zu ergehen; es kommt dabei nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Entscheidung an, weshalb eine vom Erstgericht vorgenommene - unrichtige - Bezeichnung der Entscheidung als Sachbeschluss unerheblich ist. Eine Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert keinen Sachbeschluss.OGH 5 Ob 155/09v, 11.02.2010
- Hier: Daran ändert auch die vom Erstgericht vorgenommene - unrichtige - Bezeichnung der Entscheidung als Sachbeschluss nichts.OGH 5 Ob 25/09a, 10.02.2009
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- Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt daher nicht vier Wochen, sondern (nur) vierzehn Tage.OGH 5 Ob 229/06x, 14.11.2006
- Der Aufhebungsbeschluss unterliegt gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG grundsätzlich den Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO.OGH 5 Ob 106/94, 21.10.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070434 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 16.
- OGH 5 Ob 179/24w, 14.11.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 144/24y, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 10/24t, 12.03.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 157/21f, 16.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 135/19t, 27.11.2019
- OGH 5 Ob 124/17x, 29.08.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
Verwandte Fragen
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