Darf ich zu einem Rekurs des Gegners etwas sagen?
betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer, Antragsteller
Wird ein Sachantrag zurückgewiesen, weil der außerstreitige Weg nicht offensteht, ist das kein Sachbeschluss, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung. Für die Anfechtung gilt daher, dass beide Seiten zu Wort kommen: Der Gegner kann auf den Rekurs antworten, wenn der Antrag nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 14.11.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Die Zurückweisung eines Sachantrages wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ist kein Sachbeschluß, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung. Bei der Anfechtung einer solchen Entscheidung ist daher § 521a ZPO zu beachten (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG), dessen Abs 1 Z 3 ein zweiseitiges Rekursverfahren vorschreibt, wenn eine Klage (hier eben ein Sachantrag) nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert keinen Sachbeschluss. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt daher 14 Tage (§ 65 Abs 1 AußStrG).OGH 5 Ob 134/15i, 14.07.2015
- Die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert keinen Sachbeschluss. Die Frist für den Revisionsrekurs gegen eine solche Entscheidung beträgt daher 14 Tage (§ 65 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 idF WohnAußStrBeglG. Auf § 521a Abs 1 Z 3 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG kann im zeitlichen Geltungsbereich des neuen Außerstreitverfahrens nicht mehr zurückgegriffen werden.OGH 5 Ob 41/10f, 25.03.2010
- Gleiches hat zu gelten, wenn das Rekursgericht die wegen vermeintlicher Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ausgesprochene Zurückweisung eines Sachantrages aufhebt und dem Erstgericht die Behandlung des Begehrens im außerstreitigen Verfahren aufträgt. Da damit dem Antragsgegner die Prozeßeinrede der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges abgeschnitten wird, liegt ein dem § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zu unterstellender Sachverhalt vor.OGH 5 Ob 79/93, 12.10.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043993 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 8.
- OGH 5 Ob 179/24w, 14.11.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 144/24y, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 10/24t, 12.03.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 157/21f, 16.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 124/17x, 29.08.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 521a
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Zurückweisung als Sachbeschluss
Verfahrensrecht · Antwort auf den Rekurs der Gegenseite
Verfahrensrecht · Antwort der Gegenseite im Rechtsmittelverfahren
Verfahrensrecht · Rechtsmittel gegen zurückgewiesenen Zwischenantrag
Verfahrensrecht · Rechtsmittel gegen die Zurückweisung