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Darf ich zu einem Rekurs des Gegners etwas sagen?

betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer, Antragsteller
Wird ein Sachantrag zurückgewiesen, weil der außerstreitige Weg nicht offensteht, ist das kein Sachbeschluss, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung. Für die Anfechtung gilt daher, dass beide Seiten zu Wort kommen: Der Gegner kann auf den Rekurs antworten, wenn der Antrag nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde.

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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 14.11.2024 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Die Zurückweisung eines Sachantrages wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ist kein Sachbeschluß, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung. Bei der Anfechtung einer solchen Entscheidung ist daher § 521a ZPO zu beachten (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG), dessen Abs 1 Z 3 ein zweiseitiges Rekursverfahren vorschreibt, wenn eine Klage (hier eben ein Sachantrag) nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043993 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 8.

Im Gesetz

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