Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 ObS 25/24k
Worum es ging: Darf ein Gericht eine Regel enger anwenden als geschrieben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, aber nur ausnahmsweise. Es muss nachweisbar sein, dass eine bestimmte Gruppe von Fällen vom Zweck des Gesetzes gar nicht erfasst wird und sich von den gemeinten Fällen so weit unterscheidet, dass eine Gleichbehandlung willkürlich wäre. Eine Vorschrift darf auf diesem Weg aber nicht ihres gesamten Inhalts entkleidet werden.
Ja, das ist möglich. Hing die Entscheidung von einer bedeutsamen Rechtsfrage ab, entspricht es der Billigkeit, Ihnen als unterlegener versicherter Person die Hälfte der Kosten Ihrer Vertretung zuzusprechen. Fehlt eine solche Rechtsfrage, lässt sich ein Kostenzuspruch auch nicht mit besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten oder mit Ihren Einkommensverhältnissen begründen.
Wird eine Regelung enger verstanden, als ihr Wortlaut es hergibt, muss der Zweck des Gesetzes klar nachweisbar sein. Gerade im Mietrecht ist das schwierig, weil den Regeln oft keine einheitlichen Wertungen zugrunde liegen und Gesetzesänderungen häufig mühsam ausgehandelte Kompromisse sind.
Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung gelten als Entgelt, für das Beiträge zu zahlen sind. Dadurch verlängert sich die Pflichtversicherung entsprechend. In dieser Zeit kann Ihr Anspruch auf Krankengeld ruhen.
Seit 1. Mai 1996 sind Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung Entgelt im Sinn der Sozialversicherung. Sie gebühren aus einer unselbstständigen Tätigkeit. Deshalb gelten sie auch als Erwerbseinkommen.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 08.11.2023, 32 Cgs 63/23y-8
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.02.2024, 9 Rs 11/24i-14
Zitierte Paragrafen
ASGG § 77 ASVG § 108i ASVG § 11 ASVG § 125 ASVG § 141 ASVG § 143 ASVG § 44 ASVG § 49 ASVG § 91 ZPO § 502
Entscheidungstext
61 Absätze, 18.667 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
08.10.2024
Geschäftszahl
10ObS25/24k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Manfred Joachimsthaler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Starecek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Mag. Martin Reihs, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M., Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rehabilitationsgeld, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2024, GZ 9 Rs 11/24i-14, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 8. November 2023, GZ 32 Cgs 63/23y-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
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