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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.10.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 110/24w

Worum es ging: Kann ich feststellen lassen, dass mein Kaufvertrag nichtig ist?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Klage, mit der Sie feststellen lassen wollen, dass ein Kaufvertrag wegen fehlender Geschäftsfähigkeit nichtig ist, gilt als Feststellungsklage, die sich unmittelbar aus dem bürgerlichen Recht ergibt. Sie ist damit keine gewöhnliche Feststellungsklage nach der Prozessordnung.

Wenn Sie einen Vertrag wegen Arglist oder wegen eines Irrtums aufheben lassen wollen, müssen Sie kein rechtliches Interesse an der Klage darlegen. Dieses Erfordernis gilt für solche Klagen nicht.

Wenn Sie für Ihre Feststellungsklage kein rechtliches Interesse nachweisen müssen, stellt sich die Frage gar nicht, ob statt der Feststellung eine Leistungsklage nötig gewesen wäre. Das betrifft vor allem Klagen auf Feststellung der Ungültigkeit oder Nichtigkeit eines Vertrags.

Wird ein Einfamilienhaus auf unbestimmte Zeit vermietet, unterliegt es dem Kündigungsschutz. Die Vermieterin kann das Bestandverhältnis dann nur noch unter bestimmten Voraussetzungen und damit erschwert beenden, und die Verwertung der Liegenschaft wird stark eingeschränkt. Eine solche Vermietung ist deshalb keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, sondern eine Maßnahme von größerer Wichtigkeit.

Braucht ein Vertrag die Genehmigung des Gerichts, so wird er erst mit dieser Genehmigung rechtswirksam. Vorher entfaltet er keine Wirkung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 258 ZPO § 228 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 4.355 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Geschäftszahl

8Ob110/24w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am * verstorbenen I*, vertreten durch den erbserklärten Erben Ing. G*, vertreten durch die Forsthuber & Partner Rechtsanwälte (OG) in Baden bei Wien, gegen die beklagten Parteien 1. F*, und 2. M*, beide vertreten durch die Pitzal/Cerny/Partner Rechtsanwälte OG in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien Mag. S*, vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Mai 2024, GZ 39 R 41/24d-29.2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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