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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.10.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 ObA 33/24x

Worum es ging: Kann ich rügen, dass die Beweislast falsch verteilt wurde?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Grundsätzlich muss jede Seite beweisen, was für sie günstig ist. Wie die Beweislast verteilt wurde, können Sie noch beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Nicht bekämpfen können Sie dagegen Erfahrungssätze, die das Gericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat.

Wer sich darauf beruft, dass in seinem Fall eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel vorliegt, muss diese Ausnahme beweisen. Die Beweislast trifft also denjenigen, der sich auf die Ausnahme stützt.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen können weder durch Ihren Arbeitsvertrag noch durch einen Kollektivvertrag abbedungen werden. Zulässig ist das nur, wenn das Gesetz dazu ausdrücklich ermächtigt. Eine Kollektivvertragsbestimmung, die dagegen verstößt, ist ungültig und wirkungslos.

Jede Partei muss die Umstände behaupten und beweisen, die für ihren Standpunkt sprechen. Als Geschädigter müssen Sie den Schaden, die Verursachung und die weiteren Voraussetzungen der Haftung beweisen, bei einem Kraftfahrzeugunfall etwa, dass der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist. Der Gegner muss beweisen, was seine Haftung ausschließt oder einschränkt.

Das ist möglich. In Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, dürfen die Kollektivvertragspartner von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichende Regelungen festlegen; bereits bestehende abweichende Regelungen blieben in Kraft. Berufen Sie sich auf die gesetzliche Frist, müssen Sie behaupten und beweisen, dass kein Saisonbetrieb vorliegt.

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigungsentschädigung auf Grundlage der gesetzlichen Kündigungsfrist verlangen, müssen Sie behaupten und beweisen, dass kein Saisonbetrieb vorliegt. Diese Beweislast trifft nicht den Arbeitgeber.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1159 ArbVG § 53

Entscheidungstext

34 Absätze, 6.891 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Geschäftszahl

8ObA33/24x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Albert Kyncl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*, geboren am *, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* GmbH, *, vertreten durch Mag. Alexandra Serek, Rechtsanwältin in Wien, wegen 2.454,19 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. März 2023, GZ 10 Ra 5/23p-19.1, mit welchem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 27. September 2022, GZ 25 Cga 85/22k-13, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Das Verfahren wird fortgesetzt.

2. Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidung der Vorinstanzen wird dahin abgeändert, dass das Urteil lautet:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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