Gilt für mich als Saisonarbeiter eine kürzere Kündigungsfrist?
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Ständige Rechtsprechung seit 2022, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2022)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Macht ein Arbeitnehmer auf Basis der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 1159 Abs 2 ABGB Kündigungsentschädigung geltend, ist er und nicht der beklagte Arbeitgeber für das Nicht-Vorliegen eines "Saisonbetriebs" im Sinne des § 53 Abs 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes behauptungs- und beweispflichtig.OGH 9 ObA 57/24h, 19.09.2024
- Mit dem Inkrafttreten der Neuregelung in § 1159 Abs 2 ABGB wurden bereits bestehende abweichende kollektivvertragliche Regelungen nicht verdrängt.OGH 9 ObA 116/21f, 24.03.2022
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133981 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 8 ObA 33/24x, 24.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 57/24h, 19.09.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Die im Kollektivvertrag vorgesehenen Kündigungstermine sind zu Ihren Gunsten zwingend. Abweichende Termine können nur dann wirksam vereinbart werden, wenn sie für Sie als Arbeitnehmer günstiger sind.
Ja. Die frühere Ausnahme für Beschäftigte mit weniger als einem Fünftel der Normalarbeitszeit widerspricht dem Unionsrecht. Die Kündigungsfristen und Kündigungstermine für Angestellte gelten daher unabhängig davon, wie viele Stunden Sie arbeiten.