Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 179/24y
Worum es ging: Wann darf das Gericht die Höhe überhaupt schätzen?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Gericht darf die Höhe nur dann schätzen, wenn feststeht, dass Ihnen überhaupt eine Forderung zusteht. Ob es schätzen musste, kann vom Obersten Gerichtshof überprüft werden.
Nein. Ein Kostenvorbehalt erfasst nur jene Kosten, die vom Ausgang der Hauptsache abhängen. Über die Kosten eines Zwischenstreits, etwa über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, wird trotzdem sogleich entschieden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Krems an der Donau, 18.01.2024, 8 C 114/22p-60
- Landesgericht Krems an der Donau als Berufungsgericht, 25.07.2024, 1 R 64/24b-68
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1104 ABGB § 1105 ZPO § 273 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 52
Entscheidungstext
37 Absätze, 9.876 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Geschäftszahl
2Ob179/24y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Brauneis Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Schaffer Sternad Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 254.820,85 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 52.417,07 EUR sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 25. Juli 2024, GZ 1 R 64/24b-68, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 18. Jänner 2024, GZ 8 C 114/22p-60, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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