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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.11.2024 · Fall aus Niederösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 179/24y

Worum es ging: Wann darf das Gericht die Höhe überhaupt schätzen?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Gericht darf die Höhe nur dann schätzen, wenn feststeht, dass Ihnen überhaupt eine Forderung zusteht. Ob es schätzen musste, kann vom Obersten Gerichtshof überprüft werden.

Nein. Ein Kostenvorbehalt erfasst nur jene Kosten, die vom Ausgang der Hauptsache abhängen. Über die Kosten eines Zwischenstreits, etwa über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, wird trotzdem sogleich entschieden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1104 ABGB § 1105 ZPO § 273 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 52

Entscheidungstext

37 Absätze, 9.876 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Geschäftszahl

2Ob179/24y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Brauneis Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Schaffer Sternad Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 254.820,85 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 52.417,07 EUR sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 25. Juli 2024, GZ 1 R 64/24b-68, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 18. Jänner 2024, GZ 8 C 114/22p-60, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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