Wann darf das Gericht die Höhe überhaupt schätzen?
betrifft Kläger, Beklagte, Geschädigte, Mieter
Das Gericht darf die Höhe nur dann schätzen, wenn feststeht, dass Ihnen überhaupt eine Forderung zusteht. Ob es schätzen musste, kann vom Obersten Gerichtshof überprüft werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 22.04.2026 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Die Frage, ob das Gericht § 273 ZPO anzuwenden hatte, ist revisibel. Eine Ermessensentscheidung nach dieser Gesetzesstelle kommt jedoch nur in Frage, wenn feststeht, "... dass eine Partei ... eine Forderung zu stellen hat".
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anspruch auf MietzinsminderungOGH 2 Ob 179/24y, 19.11.2024
- Hier: In Ansehung der Entwicklung der hypothetischen Alternativanlage.OGH 8 Ob 166/18x, 26.02.2019
- Ob § 273 ZPO anzuwenden ist, ist eine verfahrensrechtliche Entscheidung, die mit Mängelrüge zu bekämpfen ist. Soweit das Berufungsgericht die Anwendung des § 273 ZPO billigte, ist daher eine nochmalige Überprüfung im Revisionsverfahren (Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof) nicht möglich.OGH 6 Ob 70/05w, 25.08.2005
- Wohl aber ist die nach § 273 ZPO erfolgte Betragsfestsetzung selbst als revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren.OGH 2 Ob 13/99x, 28.01.1999
- Wenn das Berufungsgericht einen Mangel des Verfahrens erster Instanz verneint hat, dann kann dieser grundsätzlich nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden.OGH 2 Ob 13/99x, 28.01.1999
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 115/93, 08.07.1993
- Ob § 273 ZPO anzuwenden ist, ist eine verfahrensrechtliche Frage; wurde eine diesbezügliche Mangelhaftigkeit vom Berufungsgericht verneint, ist diese Frage nicht revisibel.OGH 9 ObA 200/91, 23.10.1991
- Falls das Berufungsgericht die für die Ausmessung erforderlichen Grundlagen für mangelhaft erachtet, kann der OGH dem nicht entgegentreten, wenn das Berufungsgericht von richtigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.OGH 7 Ob 600/81, 11.06.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040364 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 31.
- OGH 6 Ob 61/25a, 22.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 179/24y, 19.11.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 8 ob 125/23z, 25.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 31/23h, 27.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 192/22d, 12.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 155/20f, 02.03.2021
- OGH 10 Ob 84/16z, 24.01.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 65/16v, 11.07.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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