Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 45/24x
Worum es ging: Wie versteht das Gericht meine Erklärung im Verfahren?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Was Sie im Verfahren gegenüber dem Gericht erklären, wird nicht danach beurteilt, was Sie sich innerlich dabei gedacht haben. Entscheidend ist, wie das Gericht und die Gegenseite Ihre Erklärung nach dem Zweck des Verfahrens und dem Akt verstehen mussten. Die Regeln für die Auslegung von Verträgen gelten dafür nicht.
Eine Handlung im Verfahren wird so ausgelegt, wie sie das Gericht und die Gegenseite nach dem Akt und der Lage des Verfahrens verstehen mussten. Maßgeblich sind der Zweck des Verfahrens und die gesetzliche Regelung, nicht Ihre innere Absicht.
Ein Verzicht auf den Anspruch erledigt die Sache endgültig und muss deshalb eindeutig erklärt werden. Die Zustimmung zu einer Klagsrücknahme ohne Anspruchsverzicht kann dagegen auch stillschweigend erteilt werden. Dafür genügt, dass der Beklagte von der Zurückziehung erfuhr und es dabei bewenden ließ.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Erklärungen, die Sie im Verfahren abgeben, etwa die Zurückziehung eines Antrags, werden nach objektiven Maßstäben ausgelegt. Die Auslegungsregeln für Verträge gelten dafür nicht. Was Sie innerlich gewollt haben, wird also nicht erforscht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck, 08.02.2024, 2 R 8/24d-28
Zitierte Paragrafen
ZPO § 235 ZPO § 502 ZPO § 510 ZPO § 528
Entscheidungstext
21 Absätze, 3.979 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.12.2024
Geschäftszahl
6Ob45/24x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* B*, B.Sc., geboren am *, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G* D*, geboren am *, 2. Verein G*, ZVR *, beide vertreten durch Mag. Patrick Gaulin, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und 5.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 8. Februar 2024, GZ 2 R 8/24d-28, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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