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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.12.2024 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 45/24x

Worum es ging: Wie versteht das Gericht meine Erklärung im Verfahren?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Was Sie im Verfahren gegenüber dem Gericht erklären, wird nicht danach beurteilt, was Sie sich innerlich dabei gedacht haben. Entscheidend ist, wie das Gericht und die Gegenseite Ihre Erklärung nach dem Zweck des Verfahrens und dem Akt verstehen mussten. Die Regeln für die Auslegung von Verträgen gelten dafür nicht.

Eine Handlung im Verfahren wird so ausgelegt, wie sie das Gericht und die Gegenseite nach dem Akt und der Lage des Verfahrens verstehen mussten. Maßgeblich sind der Zweck des Verfahrens und die gesetzliche Regelung, nicht Ihre innere Absicht.

Ein Verzicht auf den Anspruch erledigt die Sache endgültig und muss deshalb eindeutig erklärt werden. Die Zustimmung zu einer Klagsrücknahme ohne Anspruchsverzicht kann dagegen auch stillschweigend erteilt werden. Dafür genügt, dass der Beklagte von der Zurückziehung erfuhr und es dabei bewenden ließ.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Erklärungen, die Sie im Verfahren abgeben, etwa die Zurückziehung eines Antrags, werden nach objektiven Maßstäben ausgelegt. Die Auslegungsregeln für Verträge gelten dafür nicht. Was Sie innerlich gewollt haben, wird also nicht erforscht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 235 ZPO § 502 ZPO § 510 ZPO § 528

Entscheidungstext

21 Absätze, 3.979 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Geschäftszahl

6Ob45/24x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* B*, B.Sc., geboren am *, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G* D*, geboren am *, 2. Verein G*, ZVR *, beide vertreten durch Mag. Patrick Gaulin, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und 5.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 8. Februar 2024, GZ 2 R 8/24d-28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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