Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 202/24k
Worum es ging: Kann ich einen Ermessensfehler des Gerichts noch bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich prüft der Oberste Gerichtshof das Ermessen der Untergerichte nicht nach. Sind bei der Ausübung des Ermessens aber schwere Fehler unterlaufen, die an einen Missbrauch heranreichen, können Sie das dennoch an den Obersten Gerichtshof herantragen.
Lässt sich die Höhe eines Betrags nicht genau feststellen, darf ihn das Gericht nach freier Überzeugung festsetzen. Diese Möglichkeit gilt auch, wenn es um die Höhe einer Preisminderung geht.
Steht fest, dass Ihnen ein Schaden zu ersetzen ist, räumt das Gesetz dem Gericht die Möglichkeit ein, den Betrag nach freier Überzeugung festzusetzen. Damit wird zugleich die allgemeine Regel eingeschränkt, dass Sie als Geschädigter Bestand und Höhe der Forderung beweisen müssen.
Ob das Gericht einen strittigen Betrag schätzen darf, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Eine über diesen Fall hinausgehende Bedeutung hat die Frage nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mödling, 22.04.2024, 4 C 122/23d
Zitierte Paragrafen
KSchG Art. 1 ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
30 Absätze, 5.850 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.12.2024
Geschäftszahl
6Ob202/24k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden (und widerbeklagten) Partei R*, vertreten durch Dr. Manfred Wiener und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte (und widerklagende) Partei R* GmbH, *, vertreten durch Mag. Leopold Kianek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Austausch (AZ 4 C 122/23d) und 6.950 EUR (AZ 4 C 229/23i), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 3. September 2024, GZ 18 R 126/24v-39, womit das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 22. April 2024, GZ 4 C 122/23d, 4 C 229/23i-30, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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