Was gilt, wenn sich die Preisminderung nicht genau berechnen lässt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 11.12.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ergibt sich bei der Ermittlung einer Wertminderung, dass der Gegenstand keinen Verkehrswert hat (weil solche Gegenstände nicht gehandelt werden) kommt die Heranziehung des Herstellungswert oder allenfalls die Anwendung des § 273 ZPO in Betracht.OGH 10 ob 7/24p, 14.05.2024
- Ist die Höhe des gemeinen Werts im Sinn des § 305 ABGB aber gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu ermitteln, kommt – auch unter Übergehung eines angebotenen (Sachverständigen-) Beweises – die Anwendung des § 273 ZPO in Betracht.OGH 10 Ob 13/24w, 14.05.2024
- Dies gilt nicht, wenn sich der Wert der Sache durch einen Sachverständigen aufgrund der relativen Wertberechnungsmethode berechnen lässt.OGH 10 Ob 11/13k, 23.07.2013
- Dies aber nur, wenn sich ein Wert der "mangelfreien Sache" nicht ermitteln lässt.OGH 3 Ob 236/01d, 20.03.2002
- Aus der Bejahung der sinngemäßen Anwendbarkeit der für die Ermittlung der Schadenshöhe normierten Gesetzessstelle des § 273 ZPO ergibt sich im Gewährleistungsrecht noch nichts über die Begrenzung des Preisminderungsanspruchs.OGH 6 Ob 221/98p, 15.10.1998
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- Es ist durchaus statthaft, bei geringen Kosten für die Behebung von Mängeln zum Zwecke der Ersparung eines unverhältnismäßigen Verfahrensaufwandes diesen Aufwand mit der Preisminderung gleichzusetzen.OGH 1 Ob 578/95, 23.06.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018735 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 6 Ob 202/24k, 11.12.2024
- OGH 10 Ob 7/24p, 14.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 13/24w, 14.05.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
- ABGB § 1167 · Gewährleistung
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 273
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Eine Rechnung ist wie eine Quittung nur eine Beweisurkunde und kein Rechtsgeschäft; die Regeln über den Irrtum gelten für sie nicht. Der Verkäufer kann daher trotz einer fehlerhaften Rechnung den vereinbarten Kaufpreis fordern. Nur in einer vorbehaltlosen Unterlassung bei der Rechnungslegung könnte ausnahmsweise ein Verzicht liegen.
Ja, das ist möglich. Welche Eigenschaften eine Sache haben muss, können die Parteien auch ohne ausdrückliche Worte festlegen. Ein auffallend niedriger Kaufpreis kann ein Anzeichen dafür sein, dass bestimmte Nachteile der Sache nach der Vorstellung beider Seiten kein Mangel sein sollten. Dann bestehen dafür auch keine Gewährleistungsansprüche.