Kann ich einen Ermessensfehler des Gerichts noch bekämpfen?
betrifft Kläger, Beklagter, Parteien
Grundsätzlich prüft der Oberste Gerichtshof das Ermessen der Untergerichte nicht nach. Sind bei der Ausübung des Ermessens aber schwere Fehler unterlaufen, die an einen Missbrauch heranreichen, können Sie das dennoch an den Obersten Gerichtshof herantragen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (72 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens können gemäß § 528 Abs 1 ZPO (oder gemäß § 502 Abs 1 ZPO, § 14 Abs 1 AußStrG) an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Überschreitung der Grenzen des gebundenen Ermessens bei der Ermittlung einer Provision aus einem Immobilienverkauf gemäß § 273 ZPO.OGH 8 Ob 92/21v, 29.06.2022
- Hier: § 34 AußStrG.OGH 2 Ob 96/17g, 24.10.2017
- Wird die Untersuchung der konkret vorgetragenen, bei der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Kriterien mit unzureichender Begründung unterlassen, liegt insofern eine erhebliche Rechtsfrage vor.OGH 5 Ob 24/08b, 15.04.2008
- Auch eine Ermessensentscheidung fordert vom Rechtsanwender eine nachvollziehbare Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die gesetzlichen Vorgaben unter Heranziehung der von der Rechtsprechung vorgegebenen Wertungen. Erst die Beurteilung, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, lässt die Umstände des Einzelfalls zurücktreten, nachdem diese allerdings vorher geprüft wurden.OGH 5 Ob 24/08b, 15.04.2008
- Hier: Auswahl des Sachverständigen.OGH 3 Ob 218/07s, 23.10.2007
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Das Vorliegen einer von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Ermessensentscheidung schließt das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen in der Regel aus, soweit nicht dem Rekursgericht ein gravierender Ermessensfehler vorzuwerfen wäre.OGH 3 Ob 218/07s, 23.10.2007
- Solange dem Berufungsgericht kein an die Grenze des Missbrauchs gehender Fehler unterlief oder der Ermessensspielraum eklatant überschritten wurde, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auch aus Gründen der Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit zu verneinen.OGH 3 Ob 263/00y, 29.11.2000
- Der vom Richter nach seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis und der Ergebnisse der gesamten Verhandlung nach besten Wissen und Gewissen vorzunehmenden Schätzung kommt aber grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.OGH 2 Ob 13/99x, 28.01.1999
- Eine Ermessensentscheidung gemäß § 273 Abs 1 ZPO ist grundsätzlich nicht revisibel.OGH 5 Ob 23/98p, 10.02.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007104 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 72.
- OGH 10 Ob 16/26i, 24.03.2026
- OGH 3 Ob 82/25t, 28.10.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 7 Ob 116/25x, 22.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 31/25d, 21.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 107/25d, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 55/25a, 21.05.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 215/24i, 06.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 7/25y, 25.02.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 202/24k, 11.12.2024
- OGH 4 Ob 88/24f, 19.11.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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