Muss ich zum Gericht oder zur Behörde wegen meines Grundstücks?
günstig für Grundstückseigentümer betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Kläger, Beklagte
Wenn Sie sich dagegen wehren, dass jemand ein Recht an Ihrem Grundstück beansprucht, ist dafür das ordentliche Gericht zuständig. Daran ändert sich nichts, wenn sich der andere auf behördliche Vorschriften stützt. Sie müssen den Streit also nicht bei der Verwaltungsbehörde austragen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 13.08.2025 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Mit der Eigentumsfreiheitsklage wird stets ein privatrechtlicher Anspruch erhoben, dessen Beurteilung auch dann im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen hat, falls sich der Beklagte auf ein Recht beruft, für dessen Begründung, Inhalt und Umfang öffentlich - rechtliche Vorschriften maßgebend und hierüber Verwaltungsbehörden zur Entscheidung berufen sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 33 Abs 4 ForstG.OGH 8 Ob 48/17t, 24.08.2017
- Die Natur der Einwendungen ist unerheblich.OGH 2 Ob 98/11t, 10.11.2011
- Hier: § 47 Abs 2 sbg EinforstungsrechteG.OGH 4 Ob 102/10v, 13.07.2010
- Hier: Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges, wenns ich Klagsbahauptungen ausschließlich auf ein durch ein „Parteiübereinkommen" begründetes Bringungsrecht iSd § 18 Sbg GSLG stützt.OGH 7 Ob 277/05v, 14.12.2005
- Wird in der Klage vorgebracht, dass den Beklagten ein bestimmtes landwirtschaftliches Bringungsrecht zustehe, das Unterlassungsbegehren aber daraus abgeleitet, dass diese-ohne durch dieses Bringungsrecht berechtigt zu sein-Maßnahmen auf der Liegenschaft der Kläger getroffen hätten, so stützten die Kläger ihr Begehren auf ihr Eigentumsrecht.OGH 1 Ob 63/02z, 25.06.2002
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Die Zuständigkeit der Agrarbehörde nach §19 Abs1 Z 1 GSLG wäre nur dann gegeben, wenn der Kläger selbst seinen Anspruch aus einem ihm zustehenden Bringungsrecht ableitete und damit das Bringungsrecht zum Gegenstand der beantragten Entscheidung (und nicht nur einer Vorfrage) machte.OGH 1 Ob 63/02z, 25.06.2002
- Dass es sich beim Ortskanal um eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage im Sinne des § 2 Abs 5 des TirKanalG 1985 handelt, ändert nichts an der Beurteilung des zivilrechtlichen Anspruchs desjenigen, der von sich behauptet, er sei dessen Eigentümer.OGH 1 Ob 193/01s, 22.10.2001
- Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs ist schon dann zu bejahen, wenn der Klageanspruch auf einen Privatrechtstitel gestützt wird. Deshalb ist es auch unerheblich, was der Beklagte einwendet; das gilt auch dann, wenn er dem erhobenen Anspruch mit einer Einwendung, der ein öffentlich-rechtlicher Titel zugrundeliegt, entgegentritt.OGH 1 Ob 83/99h, 27.04.1999
- Gerade für die Abwehr von behaupteten Eingriffen in das Eigentum steht dem Beschwerten im allgemeinen der Rechtsweg offen.OGH 1 Ob 2344/96d, 18.03.1997
- Öffentlich - rechtlichen EingriffstitelOGH 1 Ob 588/94, 23.09.1994
- Hier: § 19 Kärntner Güter - und SeilwegelandesG.OGH 4 Ob 524/93, 21.09.1993
- Landwirtschaftlicher BringungswegOGH 5 Ob 530/81, 15.09.1981
- WasserrechtOGH 1 Ob 23/79, 13.07.1979
- Bringungsrecht auf AlpwegOGH 4 Ob 568/78, 28.11.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012079 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 31.
- OGH 6 Ob 99/25i, 13.08.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 160/24a, 18.12.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 161/24v, 24.10.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 64/22k, 31.08.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 48/17t, 24.08.2017
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Wasserstreit vor Gericht oder Behörde
Eigentum und Grundbuch · Öffentlicher Weg und Zuständigkeit
Eigentum und Grundbuch · Rechtsweg trotz Gemeingebrauch
Verfahrensrecht · Eingriff in ein Wasserbenutzungsrecht
Wohnungseigentum · Klage gegen Gemeinschaft oder Eigentümer