Kann ich etwas verbieten lassen, das noch nicht geschehen ist?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 18.12.2024 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Unterlassungsanspruch setzt die Feststellung schon erfolgter Störungen oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann.OGH 5 Ob 98/10p, 23.09.2010
- Allgemein wird ein Unterlassungsanspruch durch zwei Elemente konkretisiert, und zwar einerseits die Unterlassungspflicht und andererseits die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird.OGH 9 ObA 104/07w, 07.02.2008
- Ob Wiederholungsgefahr besteht, ist nach der Sach- und Rechtslage bei Schluss der Verhandlung erster Instanz zu beurteilen.OGH 4 Ob 5/05x, 14.03.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037456 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 22.
- OGH 5 Ob 160/24a, 18.12.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 56/24z, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 233/23b, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 151/21b, 19.05.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 138/20b, 22.12.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Verbot bekommen Sie nur, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Der andere muss zur Unterlassung verpflichtet sein, und es muss die Gefahr bestehen, dass er dagegen verstößt. Fehlt eines davon, besteht kein Anspruch. Droht ein Eingriff unmittelbar und konkret, genügt auch das.
In der Regel setzt eine vorbeugende Unterlassungsklage voraus, dass mit der Rechtsverletzung bereits begonnen wurde. Eine bloße Drohung reicht nur unter besonderen Umständen aus, nämlich wenn das Abwarten zu einem nicht wieder gutzumachenden Schaden führen würde. Ob eine Wiederholung droht, richtet sich danach, ob weitere Eingriffe ernstlich zu befürchten sind, wobei das Verhalten der Gegenseite zu berücksichtigen ist.