Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 16 Ok 2/24s
Worum es ging: Darf der Gläubiger sich aussuchen, wen von uns er belangt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Haften mehrere Schuldner solidarisch für dieselbe Forderung, kann der Gläubiger frei wählen, wen er in welcher Reihenfolge und in welchem Ausmaß in Anspruch nimmt. Erhalten darf er die Schuld aber nur ein einziges Mal.
Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass eine Schutzvorschrift verletzt wurde, müssen Sie nur den Eintritt des Schadens und die Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Einen strikten Nachweis, dass die Übertretung den Schaden verursacht hat, brauchen Sie nicht, weil die Pflichtwidrigkeit vermutet wird.
Für den gesamten Schaden haften Sie nicht nur bei vorsätzlicher Mittäterschaft. Es genügt, dass zwischen den Beteiligten Einvernehmen über die rechtswidrige Handlung bestand und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war.
Wer vorsätzlich handelt, muss den gesamten Schaden nicht vorhergesehen haben. Es genügt, dass sein Vorsatz auf eine Rechtsverletzung oder Schädigung gerichtet war; dann haftet er auch für die weiteren Schäden, die daraus entstehen. Wer gemeinsam mit anderen vorsätzlich ein verbotenes Ziel verfolgt, haftet zunächst ohne weitere Prüfung, ob gerade sein Verhalten den Schaden verursacht hat.
Die Verbote gegen Preisabsprachen schützen auch die Marktteilnehmer der Gegenseite davor, übervorteilt zu werden. Wer sich an einer verbotenen Absprache beteiligt, kann daher gemeinsam mit den anderen für den Schaden haften. Deshalb können die Beteiligten auch gemeinsam bei einem Gericht geklagt werden.
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1302 AußStrG § 22 ZPO § 219
Entscheidungstext
53 Absätze, 20.128 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Geschäftszahl
16Ok2/24s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Kartellobergericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Annerl als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Parzmayr und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Bundeswettbewerbsbehörde, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, gegen die Antragsgegnerinnen 1. P* AG, 2. P* GmbH, 3. T* GmbH, 5. T* GmbH, jeweils *, und 6. G. *gesellschaft m.b.H., *, alle vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Verhängung einer Geldbuße gemäß § 29 KartG 2005, hier über den Antrag der Einschreiterin Marktgemeinde *, vertreten durch die Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Akteneinsicht, über den Rekurs der Einschreiterin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom 9. Februar 2024, GZ 26 Kt 5/21m-71, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das unterbrochene Rekursverfahren wird fortgesetzt.
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