Kann ich Schadenersatz verlangen, wenn Firmen Preise abgesprochen haben?
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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 21.01.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein gemeinsamer Verstoß gegen das Kartellverbot bewirkt eine solidarische Haftung sämtlicher Kartellanten für daraus abgeleitete Schäden, wie sich auch aus § 37e Abs 1 KartG ergibt.OGH 16 Ok 1/24v, 06.12.2024
- Die Wettbewerbsregeln des nationalen Rechts und des Unionsrechts haben neben wettbewerbsrechtlichen Zwecken gerade auch den Zweck, Übervorteilungen der Marktteilnehmer auf der Marktgegenseite durch Absprachen von Kartellanten zu verhindern, weshalb sie als Schutzgesetze im Sinn des § 1311 ABGB zu qualifizieren sind. Die Beteiligung an einem verbotenen Kartell kann die gesamtschuldnerische Haftung der Kartellanten für daraus abgeleitete Schadenersatzansprüche begründen.OGH 8 Ob 81/13i, 26.05.2014
- Hier: Vereinbarungskartell nach § 10 KartG 1988.OGH 4 Ob 46/12m, 02.08.2012
- Kartellrechtsverstöße mehrerer Unternehmen im Unternehmensverbund sind sämtlichen beteiligten Unternehmen zuzurechnen, die in Kenntnis der wesentlichen Umstände des Verstoßes daran beteiligt sind, auch wenn „verbundintern“ eine Aufgabenverteilung vereinbart wurde.OGH 4 Ob 46/12m, 02.08.2012
- Der persönliche Schutzbereich des Kartellverbots erstreckt sich auf all jene Anbieter und Nachfrager, die auf den von einem Kartell betroffenen sachlich und räumlich relevanten Märkten tätig sind.OGH 4 Ob 46/12m, 02.08.2012
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- Sie sind als Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB zu qualifizieren, deren Übertretung einen Schadenersatzanspruch begründen kann.OGH 4 Ob 46/12m, 02.08.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127672 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 16 Ok 2/24s, 21.01.2025
- OGH 16 Ok 1/24v, 06.12.2024
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1311
- Jurisdiktionsnorm (JN) § 93
- Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 11
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für die Zeit vor der Gesetzesänderung 2017 gab es keine eigenen Verjährungsregeln für Ansprüche wegen Kartell- und Wettbewerbsverstößen. Solche Ansprüche verjähren daher nach den allgemeinen Regeln über den Schadenersatz.
Schadenersatz kann nur verlangen, wer durch die rechtswidrige Handlung unmittelbar verletzt ist. Ob das der Fall ist, hängt davon ab, ob die verletzte Vorschrift gerade den Schutz Ihrer Interessen bezweckt. Eine Ausnahme besteht für Hinterbliebene, wenn jemand getötet wurde.