Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 95/24x
Worum es ging: Bekomme ich die Provision, wenn der Kunde storniert?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Als Handelsvertreter behalten Sie den Anspruch auf Provision, wenn das Unternehmen die Stornierung des Geschäfts rechtlich gar nicht anerkennen musste. Lässt es das Geschäft freiwillig fallen, geht das nicht zu Ihren Lasten.
Steht fest, dass ein Geschäft storniert wurde, muss das Unternehmen beweisen, dass dafür wichtige Gründe beim Kunden vorlagen. Die Beweislast liegt also nicht beim Handelsvertreter.
Ob ein wichtiger Grund vorlag, das Geschäft nicht auszuführen, und ob dabei gegen Treu und Glauben verstoßen wurde, lässt sich nur für den Einzelfall beantworten. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, die der Oberste Gerichtshof klären müsste.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.10.2024, 9 Ra 61/24t-15
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 10 AngG Art. 11 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
26 Absätze, 4.980 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.01.2025
Geschäftszahl
9ObA95/24x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei R* GmbH, *, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner und andere, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Mag. Martin Platte, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 1. 22.458,78 EUR netto sA (AZ 10 Cga 60/23z) und 2. 2.584 EUR brutto sA (AZ 10 Cga 61/23x), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 2.584 EUR), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2024, GZ 9 Ra 61/24t-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).