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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.01.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 ObA 95/24x

Worum es ging: Bekomme ich die Provision, wenn der Kunde storniert?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Als Handelsvertreter behalten Sie den Anspruch auf Provision, wenn das Unternehmen die Stornierung des Geschäfts rechtlich gar nicht anerkennen musste. Lässt es das Geschäft freiwillig fallen, geht das nicht zu Ihren Lasten.

Steht fest, dass ein Geschäft storniert wurde, muss das Unternehmen beweisen, dass dafür wichtige Gründe beim Kunden vorlagen. Die Beweislast liegt also nicht beim Handelsvertreter.

Ob ein wichtiger Grund vorlag, das Geschäft nicht auszuführen, und ob dabei gegen Treu und Glauben verstoßen wurde, lässt sich nur für den Einzelfall beantworten. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, die der Oberste Gerichtshof klären müsste.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AngG Art. 10 AngG Art. 11 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.980 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.01.2025

Geschäftszahl

9ObA95/24x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei R* GmbH, *, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner und andere, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Mag. Martin Platte, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 1. 22.458,78 EUR netto sA (AZ 10 Cga 60/23z) und 2. 2.584 EUR brutto sA (AZ 10 Cga 61/23x), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 2.584 EUR), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2024, GZ 9 Ra 61/24t-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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