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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.01.2025

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 3/25i

Worum es ging: Wer wird als Vertreter für einen Betroffenen bestellt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei der Auswahl der Person, die vorläufig für einen Betroffenen bestellt wird, hat das Gericht einen Spielraum. Steht aber fest, dass für die zu besorgenden Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse nötig sind, muss eine rechtskundige Person bestellt werden. Die wirtschaftliche Lage des Betroffenen ist zwar zu berücksichtigen, kann dieses Kriterium aber nicht verdrängen.

Ob eine nahestehende Person oder ein Rechtsanwalt bestellt wird, hängt regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind die Bedürfnisse der betroffenen Person und die Art der zu erledigenden Angelegenheiten. Bei der Frage, ob dafür vorwiegend Rechtskenntnisse nötig sind, hat das Gericht stets einen Ermessensspielraum.

Ja, Ihre eigene Wahl steht an erster Stelle, ebenso eine Anregung naher Angehöriger. Erst wenn niemand gewählt oder vorgeschlagen wurde oder die Person nicht geeignet ist, kommt ein nahestehender Mensch in Frage, danach der zuständige Verein und zuletzt ein Rechtsanwalt oder Notar. Im Mittelpunkt steht immer Ihr Wohl.

Rechtsanwälte müssen solche Vertretungen grundsätzlich übernehmen. Wer ablehnen will, muss die Gründe dafür schon in erster Instanz genau angeben. Der bloße Hinweis auf eine hohe Arbeitsbelastung ohne nähere Angaben reicht nicht aus.

Rechtliche Fachkenntnisse sind in der Regel dann erforderlich, wenn es um die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten geht, besonders um die Durchsetzung von Ansprüchen. Dasselbe gilt für den Abschluss komplizierter Verträge.

Zitierte Paragrafen

ABGB § 274 ABGB § 275 AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

27 Absätze, 6.674 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.01.2025

Geschäftszahl

5Ob3/25i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache M*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erwachsenenvertreters Mag. S*, Rechtsanwalt *, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 27. November 2024, GZ 23 R 373/24m-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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