Wer wird als Vertreter für einen Betroffenen bestellt?
günstig für Betroffener betrifft Betroffene, Angehörige, Erwachsenenvertreter
Bei der Auswahl der Person, die vorläufig für einen Betroffenen bestellt wird, hat das Gericht einen Spielraum. Steht aber fest, dass für die zu besorgenden Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse nötig sind, muss eine rechtskundige Person bestellt werden. Die wirtschaftliche Lage des Betroffenen ist zwar zu berücksichtigen, kann dieses Kriterium aber nicht verdrängen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 30.04.2025 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Bei der Auswahl der Person des einstweiligen Sachwalters ist § 281 ABGB anzuwenden. Wenngleich dem Gericht bei der Auswahl jener Person, welche zum Sachwalter bestellt werden kann, ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, ist nach dem zwingenden Wortlaut des § 281 Abs 3 ABGB dann, wenn es klar ist, dass zur Besorgung der Angelegenheiten Rechtskenntnisse vorwiegend erforderlich sind, eine rechtskundige Person im Sinne des § 281 Abs 3 ABGB zum einstweiligen Sachwalter zu bestellen. Die wirtschaftliche Situation des Betroffenen ist zwar grundsätzlich, da sie auch dessen Wohl betreffen, zu berücksichtigen, sie können aber nicht das in erster Linie maßgebliche Auswahlkriterium der Art der Angelegenheiten, die zu besorgen sind, verdrängen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich (insbesondere aufgrund erforderlicher Anspruchsprüfung einer Halbwaisenpension mit Auslandsbezug).OGH 5 Ob 53/25t, 30.04.2025
- Nur eine eklatante Überschreitung dieses Ermessensspielraums wäre vom Obersten Gerichtshof als eine im Sinn der Rechtssicherheit erhebliche Rechtsfrage aufzugreifen.OGH 5 Ob 3/25i, 30.01.2025
- Das Pflegschaftsgericht ist grundsätzlich an den gesetzlichen "Stufenbau" des § 274 ABGB gebunden.OGH 5 Ob 190/23m, 30.11.2023
- Ob Angelegenheiten zu besorgen sind, für die vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind, ist eine einzelfallbezogene Frage.OGH 5 Ob 190/23m, 30.11.2023
- Bei der Frage, ob Angelegenheiten zu besorgen sind, für die vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind, kommt dem Gericht ein Ermessenspielraum zu.OGH 5 Ob 190/23m, 30.11.2023
Alle 16 Ergänzungen anzeigen
- Auch nach dem 2. ErwSchG ist ein Notar oder Rechtsanwalt (weiterhin) vor allem dann zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert.OGH 1 Ob 41/22v, 20.04.2022
- Hier: Anhängiges Insolvenzverfahren.OGH 2 Ob 29/15a, 18.02.2015
- Der Sachwalterverein kann nicht ohne seine Zustimmung zum Sachwalter bestellt werden.OGH 7 Ob 184/12b, 14.11.2012
- § 279 ABGB gibt - vorbehaltlich der allgemeinen Auswahlkriterien des Abs 1 in Abs 2 bis 4 - eine Reihung der zum Sachwalter berufenen Personen vor. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von vornherein gemäß § 279 Abs 4 ABGB ein Rechtsanwalt oder Notar zu bestellen.OGH 5 Ob 92/09d, 09.06.2009
- Nach den Gesetzesmaterialien verfolgt der neue § 279 ABGB unter anderem das Ziel, jene Personenkreise abschließend zu regeln, die für die Bestellung als Sachwalter potenziell in Frage kommen. Dabei ist ein Stufenbau vorgesehen.OGH 10 Ob 18/08g, 01.04.2008
- Unter Bedachtnahme auf die in § 279 Abs 1 Satz 1 ABGB explizit angesprochenen „Bedürfnisse der behinderten Person" und deren „Wohl" (Satz 2) kommt dem Gericht bei der Auswahl des Sachwalters - nicht nur bei der erstmaligen Bestellung, sondern auch bei der Umbestellung - grundsätzlich ein Ermessensspielraum zu.OGH 10 Ob 18/08g, 01.04.2008
- Die Bestellung eines Familienfremden statt eines Verwandten erfordert von Amts wegen die Klärung der Frage, wie sich dies auf die Psyche des Betroffenen auswirken wird, weil sich die Frage der Notwendigkeit dieser Maßnahme ohne konkrete Feststellungen dazu nicht lösen lässt.OGH 3 Ob 250/06w, 21.12.2006
- Bei der Auswahl der Person, die zum Sachwalter zu bestellen ist, ist die Reihenfolge der Tatbestände im § 281 ABGB als Reihung der Prioritäten zu verstehen. Es ist daher primär eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen. Eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person ist dagegen erst dann zu bestellen, wenn eine nach § 281 Abs 1 ABGB geeignete Person nicht vorhanden ist. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ist ein Rechtsanwalt oder Notar zum Sachwalter zu bestellen.OGH 9 Ob 48/06h, 04.05.2006
- Auch wenn in Verfahren vor den Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert 4.000 EUR nicht übersteigt, kein Anwaltszwang besteht, dann heißt das nicht immer, dass nicht in solchen Verfahren Rechtskenntnisse nützlich und erforderlich sind.OGH 2 Ob 301/03h, 15.01.2004
- Dies gilt für die Bestellung eines Sachwalters, gleichermaßen aber auch bei der Frage der Auswechslung eines solchen.OGH 2 Ob 301/03h, 15.01.2004
- Auch bei der Auswahl eines Verfahrenssachwalters nach § 238 Abs 1 AußStrG ist § 281 ABGB anzuwenden.OGH 2 Ob 296/98p, 12.11.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0048291 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 24.
- OGH 5 Ob 53/25t, 30.04.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 3/25i, 30.01.2025
- OGH 5 Ob 202/24b, 30.01.2025
- OGH 5 Ob 190/23m, 30.11.2023, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 279 · Auswahl und Bestellung
- ABGB § 281 · Besondere Rechte und Pflichten des Kurators
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