Kann ich selbst bestimmen, wer mich später vertreten soll?
günstig für Betroffener betrifft Betroffene, Angehörige, Rechtsanwälte, Vereine
Ja, Ihre eigene Wahl steht an erster Stelle, ebenso eine Anregung naher Angehöriger. Erst wenn niemand gewählt oder vorgeschlagen wurde oder die Person nicht geeignet ist, kommt ein nahestehender Mensch in Frage, danach der zuständige Verein und zuletzt ein Rechtsanwalt oder Notar. Im Mittelpunkt steht immer Ihr Wohl.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 30.04.2025 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Nach den Gesetzesmaterialien verfolgt der neue § 279 ABGB unter anderem das Ziel, jene Personenkreise abschließend zu regeln, die für die Bestellung als Sachwalter potenziell in Frage kommen. Dabei ist ein Stufenbau vorgesehen. Primär ist als Sachwalter eine von der betroffenen Person selbst gewählte oder von einer nahe stehenden Person empfohlene Person (§ 279 Abs 1 Satz 2 ABGB) heranzuziehen. Sekundär (mangels Wahl beziehungsweise Anregung oder bei fehlender Eignung der vorgeschlagenen Person) ist ein der betroffenen Person nahe stehender Mensch zum Sachwalter zu bestellen (§ 279 Abs 2 ABGB). Ist eine solche geeignete Person nicht verfügbar, ist (mit dessen Zustimmung) der örtlich zuständige Sachwalterverein nach § 1 VSPAG zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 1 ABGB). Ist ein Vereinssachwalter nicht verfügbar (etwa mangels freier Kapazitäten), so ist ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) oder - mit ihrer Zustimmung - eine andere geeignete Person zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 2 ABGB). Rechtsanwälte und Notare (nicht aber Berufskandidaten) trifft nach Maßgabe des § 274 Abs 2 ABGB die Verpflichtung, Sachwalterschaften zu übernehmen. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von Vornherein - je nach der notwendigen Expertise - ein Rechtsanwalt oder Notar beziehungsweise der Sachwalterverein zum Sachwalter zu bestellen (§ 279 Abs 4 ABGB). Unter Berücksichtigung dieser Prioritätenreihung muss aber im Mittelpunkt der Entscheidung über die Auswahl eines Sachwalters immer das Wohl der betroffenen Person stehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Überschreitung des dem Gericht zukommenden Ermessensspielraums bei der Frage, ob für die zu besorgenden Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind.OGH 5 Ob 3/25i, 30.01.2025
- hier: einstweiliger ErwachsenenvertreterOGH 5 Ob 190/23m, 30.11.2023
- Hier: unwirksame Vorsorgevollmacht und Bestellung eines Rechtsanwalts anstelle des von der Betroffenen gewünschten Vertreters (pathologische Suggestibilität).OGH 1 Ob 44/23m, 21.03.2023
- Der Sachwalterverein kann nicht ohne seine Zustimmung zum Sachwalter bestellt werden.OGH 7 Ob 184/12b, 14.11.2012
- Hier: Bestellung eines Rechtsanwalts in einem Fall ohne besondere rechtliche Schwierigkeiten, ohne dass geprüft worden wäre ob die Bestellung eines Sachwaltervereins in Frage käme.OGH 2 Ob 163/10z, 02.12.2010
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Bestehen keine besonderen Erfordernisse für die Bestellung eines Vereins gemäß § 279 Abs 3 ABGB oder eines Rechtsanwalts oder Notars gemäß Abs 4 leg cit, so ist bei der Auswahl des Sachwalters der gesetzliche Stufenbau einzuhalten und hat dessen Verletzung die Aufhebung des Bestellungsbeschlusses zur Folge.OGH 2 Ob 163/10z, 02.12.2010
- § 279 ABGB gibt - vorbehaltlich der allgemeinen Auswahlkriterien des Abs 1 in Abs 2 bis 4 - eine Reihung der zum Sachwalter berufenen Personen vor. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von vornherein gemäß § 279 Abs 4 ABGB ein Rechtsanwalt oder Notar zu bestellen.OGH 5 Ob 92/09d, 09.06.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123297 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 25.
- OGH 5 Ob 53/25t, 30.04.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 3/25i, 30.01.2025
- OGH 5 Ob 202/24b, 30.01.2025
- OGH 5 Ob 190/23m, 30.11.2023, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 44/23m, 21.03.2023, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 279 · Auswahl und Bestellung
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