Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 218/24f
Worum es ging: Bekomme ich meine Kosten, wenn das Rechtsmittel des Gegners scheitert?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Nur dann, wenn Ihnen der Zugang zum Gericht endgültig verweigert wurde, etwa durch Zurückweisung der Klage. Wird Ihnen bloß eine Wiedereinsetzung, eine neue Zustellung oder eine Vollstreckbarkeitsbestätigung versagt, reicht das nicht aus.
Hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine Klage ohne Entscheidung in der Sache aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Für Scheidungssachen gibt es keine Sonderregel, die den Weg zum Obersten Gerichtshof erleichtert.
Auch wenn das Rechtsmittel der Gegenseite gar nicht zulässig ist, wird Ihre Antwort darauf nicht zurückgewiesen. Kosten dafür bekommen Sie aber nur, wenn Sie auf die Unzulässigkeit hinweisen und auf die Argumente der Gegenseite dazu eingehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 06.11.2024, 1 R 133/24x-23
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.01.2025
Geschäftszahl
5Ob218/24f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Steger, Dr. Kikinger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*, vertreten durch die Hasch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei N*, vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 180.624,92 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 6. November 2024, GZ 1 R 133/24x-23, mit dem der Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 27. Mai 2024, GZ 4 Cg 18/24h-16, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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