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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.02.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 Ob 16/25f

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass ich den Schaden geringer halten konnte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wirft Ihnen der Schädiger vor, Sie hätten den Schaden verringern können, muss er das behaupten und auch beweisen. Sie selbst müssen nicht nachweisen, dass Sie alles getan haben.

Der Schädiger kann nicht verlangen, dass Sie zur Behebung des Schadens Schritte setzen, die Ihnen nicht zumutbar sind. Sie müssen dafür weder ein eigenes Risiko noch eigene Kosten auf sich nehmen.

Nur soweit es Ihnen zumutbar ist. Was zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Seiten und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und hängt stark vom Einzelfall ab. Berücksichtigt werden dabei Ihre bisherige Tätigkeit und Ihre persönlichen Verhältnisse.

Ein Vorwurf trifft Sie nur, wenn die unterlassene Handlung Ihnen zumutbar war und geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verringern. Verweigern Sie eine zumutbare Heilbehandlung, die Ihre Beschwerden bessern könnte, müssen Sie die Folgen selbst tragen. Beschreiten Sie einen risikobehafteten Rechtsweg nicht, liegt dagegen keine Verletzung vor.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1304 KSchG § 5a ZPO § 182 ZPO § 508a

Entscheidungstext

30 Absätze, 6.443 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.02.2025

Geschäftszahl

9Ob16/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei G* GmbH, *, vertreten durch Mag. Andreas Greger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 20.073,72 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 13.280,20 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2024, GZ 2 R 67/24y-68, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 12. März 2024, GZ 46 Cg 19/24z-63, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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