Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 Ob 16/25f
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass ich den Schaden geringer halten konnte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wirft Ihnen der Schädiger vor, Sie hätten den Schaden verringern können, muss er das behaupten und auch beweisen. Sie selbst müssen nicht nachweisen, dass Sie alles getan haben.
Der Schädiger kann nicht verlangen, dass Sie zur Behebung des Schadens Schritte setzen, die Ihnen nicht zumutbar sind. Sie müssen dafür weder ein eigenes Risiko noch eigene Kosten auf sich nehmen.
Nur soweit es Ihnen zumutbar ist. Was zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Seiten und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und hängt stark vom Einzelfall ab. Berücksichtigt werden dabei Ihre bisherige Tätigkeit und Ihre persönlichen Verhältnisse.
Ein Vorwurf trifft Sie nur, wenn die unterlassene Handlung Ihnen zumutbar war und geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verringern. Verweigern Sie eine zumutbare Heilbehandlung, die Ihre Beschwerden bessern könnte, müssen Sie die Folgen selbst tragen. Beschreiten Sie einen risikobehafteten Rechtsweg nicht, liegt dagegen keine Verletzung vor.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 12.03.2024, 46 Cg 19/24z-63
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.09.2024, 2 R 67/24y-68
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1304 KSchG § 5a ZPO § 182 ZPO § 508a
Entscheidungstext
30 Absätze, 6.443 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.02.2025
Geschäftszahl
9Ob16/25f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei G* GmbH, *, vertreten durch Mag. Andreas Greger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 20.073,72 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 13.280,20 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2024, GZ 2 R 67/24y-68, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 12. März 2024, GZ 46 Cg 19/24z-63, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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