Muss ich für die Schadensbehebung selbst ein Risiko eingehen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Geschädigte hat in der Regel die kostengünstigste Sanierungsvariante zu wählen.OGH 8 Ob 72/16w, 27.09.2016
- Ein Geschädigter ist entsprechend der sich ua aus §1304 ABGB ergebenden Schadensminderungspflicht verhalten, seinen Schaden möglichst gering zu halten, wenn und soweit ihm ein konkretes (jedoch unterlassenes) Verhalten zugemutet werden kann.OGH 2 Ob 135/03x, 26.06.2003
- Die Unterlassung einer Prozeßführung des Geschädigten gegen einen Dritten begründet dann keine Verletzung der Rettungspflicht, wenn eine heikle Rechtslage oder erhebliche Beweisschwierigkeiten einen Erfolg nicht mit Sicherheit oder wenigstens mit einiger Wahrscheinlichkeit erwarten lassen.OGH 2 Ob 540/78, 21.09.1978
- Der Geschädigte ist nicht gehalten, gerichtliche Schritte mit bedeutenden Kostenrisiken gegen Dritte zu unternehmen, die ohne das Verhalten des Schädigers nicht erforderlich gewesen wären.OGH 1 Ob 40/74, 08.05.1974
- Wenig aussichtsreiche Prozeßführung.OGH 6 Ob 117/63, 27.06.1963
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- Auf dieses Problem ist erst einzugehen, wenn der Schädiger einen konkreten Sachverhalt unter Beweis stellt, aus dem sich eine Verletzung der Sorgfaltspflicht und Rettungspflicht ergeben soll.OGH 6 Ob 58/63, 27.03.1963
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027173 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 19.
- OGH 1 Ob 10/25i, 24.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 16/25f, 13.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 70/23i, 19.10.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 128/20g, 20.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 143/15p, 22.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die zumutbaren Maßnahmen zur Verringerung Ihres Schadens müssen Sie von sich aus setzen. Darauf, wie sich der Schädiger verhält, dürfen Sie dabei nicht Rücksicht nehmen.
Setzen Sie sich bewusst einer Gefahr aus, die jemand anderer geschaffen hat und die Sie kennen oder erkennen konnten, dann handeln Sie auf eigene Gefahr. Der andere haftet in diesem Fall nicht, weil ihn Ihnen gegenüber keine Schutzpflichten treffen. Man erwartet von Ihnen, dass Sie sich selbst schützen.