Muss ich eine Behandlung annehmen, damit mein Ersatz nicht gekürzt wird?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wird ein risikobehafteter Rechtsweg nicht beschritten, weil die Rechtslage nicht unproblematisch ist, dann liegt keine Verletzung der Schadensminderungspflicht vor.OGH 8 Ob 10/16b, 25.10.2016
- Hier: Ergotherapie.OGH 2 Ob 144/11g, 30.08.2011
- Verweigert der an seinem Körper Verletzte eine ihm zumutbare Heilbehandlung, durch die seine Beschwerden verbessert werden könnten, verstößt er gegen die Schadensminderungspflicht, sodass er die von ihm zu vertretende Schadenserhöhung allein zu tragen hat.OGH 2 Ob 144/11g, 30.08.2011
- Zustimmung zu einer objektiv zumutbaren Heilbehandlung.OGH 2 Ob 219/10k, 22.06.2011
- Ein Geschädigter ist entsprechend der sich ua aus § 1304 ABGB ergebenden Schadensminderungspflicht verhalten, seinen Schaden möglichst gering zu halten, wenn und soweit ihm ein konkretes (jedoch unterlassenes) Verhalten zugemutet werden kann.OGH 2 Ob 135/03x, 26.06.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109225 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 13.
- OGH 1 Ob 10/25i, 24.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 16/25f, 13.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ob 125/23z, 25.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 122/23a, 24.10.2023, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 128/20g, 20.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 24/18k, 25.09.2018, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 148/15a, 31.08.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie verstoßen gegen die Schadenminderungspflicht, wenn Sie etwas unterlassen, das ein verständiger Durchschnittsmensch getan hätte, um den Schaden abzuwenden oder zu verringern. Dasselbe gilt, wenn Sie etwas tun, das den Schaden vergrößert und ein verständiger Mensch unterlassen hätte. Vorausgesetzt ist, dass Sie das bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten erkennen und danach hätten handeln können.
Die zumutbaren Maßnahmen zur Verringerung Ihres Schadens müssen Sie von sich aus setzen. Darauf, wie sich der Schädiger verhält, dürfen Sie dabei nicht Rücksicht nehmen.