Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.02.2025

OGH 2 Nc 10/25f

Worum es ging: Wo klage ich, wenn die Verlassenschaft schon beendet ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Solange ein Verlassenschaftsverfahren läuft, können bestimmte Klagen beim Gericht dieses Verfahrens eingebracht werden. Wurde das Verfahren dadurch beendet, dass das vorhandene Vermögen an Zahlungs statt überlassen wurde, gibt es diesen Gerichtsstand nicht mehr.

Manche europäischen Regeln sagen nur, in welchem Staat geklagt werden kann, nicht aber bei welchem Gericht dort. Dann gilt ergänzend das österreichische Recht. Ergibt sich auch daraus kein örtlich zuständiges Gericht, bestimmt der Oberste Gerichtshof auf Antrag eines.

Der Oberste Gerichtshof bestimmt nur dann ein Gericht, wenn Österreich für Ihren Fall überhaupt zuständig ist. Zugleich darf sich aus den Regeln kein bestimmtes österreichisches Gericht ergeben. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird kein Gericht bestimmt.

Zitierte Paragrafen

JN § 28 JN § 77 JN § 99

Entscheidungstext

23 Absätze, 3.444 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.02.2025

Geschäftszahl

2Nc10/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat MMag. Sloboda als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Thunhart und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Maybach Bechter Hellbert Rechtsanwälte GesbR in Wien, gegen die beklagte Partei A*, wegen 10.613,50 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Josefstadt bestimmt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail