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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.02.2025 · Fall aus Wien

OGH 7 Ob 8/25i

Worum es ging: Kann ich Gegenforderungen gegen eine Räumungsklage wegen Mietrückstand aufrechnen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Ihr Vermieter Sie wegen offener Miete auf Räumung klagt, können Sie im Verfahren keine Geldforderung gegen ihn gegenrechnen. Sie können nur außerhalb des Verfahrens gegen die anerkannte Mietforderung aufrechnen und dann bestreiten, dass die Voraussetzung für die Räumungsklage überhaupt vorliegt.

Wer außerhalb eines Verfahrens gegenrechnet, erklärt das unbedingt. Damit erkennt er die Forderung der Gegenseite an und behauptet nur noch, sie sei durch die Gegenrechnung bereits getilgt.

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Führt der Insolvenzverwalter ein Mietverhältnis weiter, zählt die Miete für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung nur als gewöhnliche Insolvenzforderung. Die Miete für die Zeit danach ist bevorrechtet aus der Masse zu zahlen. Entscheidend ist der Zeitraum, für den die Miete gebührt, nicht wann sie fällig war.

Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 33 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

29 Absätze, 4.764 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.02.2025

Geschäftszahl

7Ob8/25i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Mag. R* W*, und 2. Mag. N* W*, beide vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. A* W*, vertreten durch Mag. Gerhard Walzl, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Mag. C* W* als Insolvenzverwalterin im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Ing. A* W*, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. November 2024, GZ 39 R 117/24f-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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