Kann ich Gegenforderungen gegen eine Räumungsklage wegen Mietrückstand aufrechnen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 19.02.2025 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch wenn die Aufrechnungserklärung in gewisser Weise auf jenen Zeitpunkt zurückwirkt, in dem Forderung und Gegenforderung einander erstmals aufrechenbar gegenübergestanden sind, kann dies die bereits eingetretene Wirksamkeit einer auf qualifizierten Zahlungsrückstand gestützten Auflösungserklärung nicht mehr beseitigen.OGH 1 Ob 30/05a, 12.04.2005
- Einer als unzulässiger Ablöse geltend gemachten Gegenforderung mangelt es an der Präjudizialität für das Räumungsbegehren, weil durch die prozessuale Aufrechnungserklärung die Wirksamkeit der auf den Zinsrückstand gestützten rechtsgestaltenden Aufhebungserklärung nach § 1118 ABGB nicht rückwirkend beseitigt wird.OGH 8 Ob 304/99k, 05.10.2000
- Wird das Klagebegehren infolge Zahlung auf Kosten eingeschränkt, geht eine prozessuale Aufrechnungserklärung ins Leere.OGH 4 Ob 1538/89, 17.10.1989
- Nicht schlüssig sind die Ausführungen eines beklagten Mieters, womit er lediglich eine Aufrechnungslage zwischen den Mietzinsforderungen einer auf Räumung klagenden Partei und seinen Schadenersatzforderungen, die bereits vor Klagseinbringung entstanden sein sollen, nicht aber eine unbedingte Aufrechnungserklärung behauptet, die zur Schuldtilgung erforderlich gewesen wäre.OGH 6 Ob 705/84, 24.01.1985
- Vor dem Ausspruch über das Bestehen der Rückstände an Mietzins kann dem Räumungsbegehren nicht stattgegeben werden.OGH 5 Ob 536/83, 28.06.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021036 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 21.
- OGH 7 Ob 8/25i, 19.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 239/23b, 03.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 60/18m, 15.05.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 14/18x, 13.03.2018
- OGH 9 Ob 12/17f, 20.04.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn der Vermieter wegen eines Mietzinsrückstands räumen will, können Sie einwenden, die Schuld sei durch Gegenrechnung erloschen. Dafür müssen Sie die Mietzinsschuld anerkennen und außerhalb des Gerichts unbedingt die Aufrechnung erklären. Im Räumungsstreit müssen Sie nachweisen, dass Sie das getan haben und dass Ihre Gegenforderung besteht.
Stellt das Gericht den offenen Mietzins fest, dient das dazu, Ihnen als Mieter den geschuldeten Betrag klar vor Augen zu führen. Sie können dann noch vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zahlen und damit die Kündigung oder die Räumung abwenden. Voraussetzung ist, dass Sie an der bisherigen Nichtzahlung kein grobes Verschulden trifft.